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Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475
(ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 144;
Beschl. (GASP) 2019/25 - ABl. L 6 vom 09.01.2019 S. 6aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es (GASP) 2019/25
Neufassung- Ersetzt Beschl. (GASP) 2018/475
Archiv: 2018/475; 2016/1136; 2015/2430; 2015/1334; 2014
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.
(2) Der Rat hat am 21. März 2018 den Beschluss (GASP) 2018/475 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, (im Folgenden "Liste") angenommen.
(3) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.
(4) In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.
(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse dahin gehend gefasst haben, dass alle in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat hat zudem festgestellt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den darin vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(6) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2018/475 sollte aufgehoben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Der Beschluss (GASP) 2018/475 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2018.
2) Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426 (ABl. Nr. L 79 vom 22.03.2018 S. 26).
| Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 | Anhang |
I. Personen
Dalokay (alias Sinan), geboren am 13.10.1976 in Pülümür (Türkei).II. Vereinigungen und Körperschaften
- "IBDA-C" (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens).
- "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol") (Revolutionäre Linke), (alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei"). ![]() |
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(Stand: 24.07.2023)
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