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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates vom 10. August 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

(ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Mai 2015 die Verordnung (EU) 2015/735 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 13. Juli 2018 die Resolution 2428 (2018) angenommen, mit der insbesondere zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Diese Personen sollten daher in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 aufgenommen werden. Da diese zwei Personen bereits in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 benannt wurden, sollten sie aus Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 gestrichen werden, damit sie in Anhang I benannt werden.

(3) Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/735 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. August 2018.

1) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2015 S. 13.

.


Anhang I

Die folgenden Personen werden in die Liste im Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 aufgenommen:

"7. Malek REUBEN RIAK RENGU (alias: a) Malek Ruben)

Titel: Generalleutnant

Funktion: a) Stellvertretender Generalstabschef für Logistik, b) Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee

Geburtsdatum: 1. Januar 1960

Geburtsort: Yei, Südsudan

Staatsangehörigkeit: Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018

Sonstige Angaben: Als Stellvertretender Stabschef der SPLa für Logistik war Riak einer der ranghohen Amtsträger der Regierung Südsudans, die 2015 eine Offensive im Bundesstaat Unity planten und beaufsichtigten, die weitreichende Zerstörungen und die Vertreibung großer Bevölkerungsteile zur Folge hatte.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Malek Ruben Riak wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in der Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen "Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen"; "Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan [...] bezwecken oder bewirken" und als Anführer "einer Einrichtung [...], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben" und gemäß Ziffer 14 Buchstabe e dieser Resolution wegen der "Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Südsudan".

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