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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und die Befreiung von der Sicherheitsleistung

(ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 99 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthält die Voraussetzungen, die ein Wirtschaftsbeteiligter erfüllen muss, damit ihm die Leistung einer Gesamtsicherheit zur Sicherung der Zollschuld und anderer Abgaben bewilligt werden kann. Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthält weitere Kriterien, die die Wirtschaftsbeteiligten erfüllen müssen, damit ihnen für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, gestattet werden kann, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden. Eines dieser Kriterien ist das Kriterium der Zahlungsfähigkeit 2. Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen.

(2) Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verringerung der Gesamtsicherheit oder auf Befreiung von der Sicherheitsleistung müssen die Zollbehörden prüfen, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Zollschuld und andere Abgaben erforderlichenfalls zu begleichen.

(3) Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 enthält die Voraussetzungen, die ein Wirtschaftsbeteiligter erfüllen muss, damit ihm gestattet werden kann, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwenden. Zusätzlich zu den anderen auf der Grundlage des Kriteriums der Zahlungsfähigkeit festgelegten Voraussetzungen muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zollschuld und anderen Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachzukommen. Die praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zeigen jedoch, dass diese Voraussetzung zu restriktiv ist, da ihre Auslegung dahin gehend eingegrenzt wird, ob die erforderliche Liquidität vorhanden ist. Liquidität bedeutet nicht immer die alleinige Fähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten, die Zollschuld oder andere Abgaben, die von der Sicherheit nicht abgedeckt sind, zu begleichen. Auch andere Elemente wie Vermögenswerte, die leicht konvertierbar sind, könnten berücksichtigt werden. Es ist daher notwendig, das Element Liquidität als eigenständige Voraussetzung zu streichen und zu präzisieren, sodass die Bewertung der Fähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, seinen Verpflichtungen zur Begleichung der Zollschuld und anderer Abgaben, die von der Sicherheit nicht abgedeckt sind, nachzukommen, bei der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit berücksichtigt wird.

(4) Zugleich und um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass die Bewertung der Voraussetzung "ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit" in Bezug auf die Fähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten zur Begleichung der Zollschuld und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, speziell für die Bewertung der Anträge auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung (Vereinfachung) herangezogen wird. Dies ist notwendig, um die Grenzen dieser Bewertung im Rahmen der Gesamtsicherheiten mit allen Ebenen der Verringerung festzulegen.

(5) In Fällen, in denen der gemäß Artikel 155 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 festgesetzte Referenzbetrag angesichts der Höhe der Zollschulden, die möglicherweise entstehen, unverhältnismäßig wäre, muss den Zollbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, das Risiko des Entstehens der Zollschuld nach ihrem Ermessen zu berücksichtigen, um über den Umfang der Verringerung zu entscheiden.

(6) Es gilt klarzustellen, dass Bewertungsverfahren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zwar nicht wiederholt werden müssen, die Zollbehörden aber weiterhin die Möglichkeit haben, vor Bewilligung bestimmter Vereinfachungen, die ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter in Anspruch nehmen möchte, die Einhaltung der besonderen Anforderungen für die betreffende Vereinfachung zu prüfen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen;

2.

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