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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1145 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ergänzt. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere in Bezug auf die Beihilfe für Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor geändert. Deshalb sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 den Änderungen der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rechnung tragen.

(2) Die Bestimmungen über einzelstaatliche finanzielle Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor sollten überarbeitet werden.

(3) Die Bestimmungen für die Fälle, in denen Erzeugerorganisationen angeschlossenen Erzeugern gestattet werden sollte, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Erzeugung außerhalb der Erzeugerorganisation zu vermarkten, sofern die betreffende Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung gestattet und dies mit den Bedingungen des Mitgliedstaats im Einklang steht, sollten klarer gefasst werden. Es sollte genauer festgelegt werden, welche Obergrenze für Verkäufe außerhalb der Erzeugerorganisation gilt.

(4) Neue Maßnahmen zum Coaching für andere Erzeugerorganisationen und zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit in operationellen Programmen sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen.

(5) In Gebieten der Union mit besonders niedrigem Organisationsgrad können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen weiterhin einzelstaatliche finanzielle Beihilfe aus dem nationalen Haushalt gewähren. Deshalb sollten die Bedingungen, unter denen einzelstaatliche finanzielle Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor gewährt werden können, und das Verfahren zur Berechnung des in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Organisationsgrads festgelegt werden, um Verzerrungen des Binnenmarkts in der Union zu vermeiden.

(6) Die Bestimmungen, nach denen Investitionen für eine finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen, sollten klarer gefasst werden.

(7) Es muss genauer festgelegt werden, welche Aktionen zur Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Aktionen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten - ob zur Vorbeugung oder während einer Krise - für eine finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen bzw. nicht infrage kommen.

(8) Die Bestimmungen zu den Jahresberichten über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, und Erzeugergruppierungen, sowie zu den Betriebsfonds, operationellen Programmen und Anerkennungsplänen sollten vereinfacht werden. Sie müssen die Kommission in die Lage versetzen, den Sektor angemessen zu überwachen.

(9) Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 entsprechend geändert werden.

(10) Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um dafür zu sorgen, dass die Umstellung von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Vorschriften, Maßnahmen und Aktionen auf diejenigen, die in dieser Verordnung neu festgelegt wurden, reibungslos erfolgt.

(11) Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) 2017/2393 gelten. Die Bestimmungen für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, die Indikatoren und die Überwachung sollten jedoch ab dem 1. Januar 2019 gelten, damit die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer genügend Zeit erhalten, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

(12) Die Bedingungen für die Anwendung der neuen Maßnahmen und Aktionen, die für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 infrage kommen, sollten ab demselben Zeitpunkt gelten, ab dem die mit der Verordnung (EU) 2017/2393

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