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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, ber. L 323 S. 37, ber. 2020 L 193 S. 16, ber. 2022 266 S. 24;
VO (EU) 2019/817 - ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1134 - ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1152 - ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit" vom 6. April 2016 wird dargelegt, warum die Union ihre IT-Systeme, die Datenarchitektur und den Informationsaustausch im Bereich des Grenzmanagements, der Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung verstärken und verbessern muss. Zudem wird betont, dass die Interoperabilität der Informationssysteme verbessert werden muss. Insbesondere werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Vorteile der bestehenden Informationssysteme optimal genutzt werden könnten und wie im Bedarfsfall neue und ergänzende Systeme entwickelt werden könnten, um die immer noch vorhandenen Informationslücken zu schließen.

(2) Tatsächlich wurden in der Mitteilung vom 6. April 2016 mehrere Informationslücken benannt. Darunter fällt auch der Umstand, dass die Grenzbehörden an den Schengen-Außengrenzen über keinerlei Informationen über Reisende verfügen, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein ("Visumpflicht"). In der Mitteilung vom 6. April 2016 kündigte die Kommission an, eine Machbarkeitsstudie über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) in Auftrag zu geben. Diese Machbarkeitsstudie wurde im November 2016 abgeschlossen. Anhand des Systems könnte vor der Einreise eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum festgestellt werden, ob dieser dazu berechtigt ist und ob mit seiner Einreise ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist.

(3) In der Mitteilung mit dem Titel "Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt: Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen" vom 14. September 2016 wird bekräftigt, dass die Sicherung der Außengrenzen Vorrang genießt; außerdem werden konkrete Initiativen zur Beschleunigung und Erweiterung der Reaktion der Union im Hinblick auf eine weitere Stärkung des Außengrenzenmanagements aufgezeigt.

(4) Es ist erforderlich, die Ziele für ETIAS und seine System- und Organisationsarchitektur festzulegen, Bestimmungen über den Systembetrieb und die Verwendung der vom Antragsteller in das System einzugebenden Daten und über die Erteilung oder Verweigerung von Reisegenehmigungen und die Datenverarbeitungszwecke festzulegen sowie die Behörden, die berechtigt sind, auf die Daten zuzugreifen und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, zu benennen.

(5) ETIAS sollte für Drittstaatsangehörige gelten, die von der Visumpflicht befreit sind.

(6) Außerdem sollte es für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gelten, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates 4 sind. Nach Artikel 21

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