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Regelwerk, EU 2018, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1478 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen aufgestellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 249 vom 04.10.2018 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen ("die europäische Liste") wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 aufgestellt und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission 3 geändert.

(2) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde, und ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Zulassung zweiter Abwrackeinrichtungen in Polen ist am 28. April 2018 abgelaufen, und die Kommission hat von Polen keine Informationen erhalten, wonach die diesen Einrichtungen zum Recycling von Schiffen erteilten Zulassungen erneuert werden oder werden sollen. Diese beiden Einrichtungen erfüllen daher nicht mehr die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und sollten gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 aus der europäischen Liste gestrichen werden.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher geändert werden.

(5) Für Abwrackeinrichtungen, die in einem Drittland ansässig sind und für die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bei der Kommission die Aufnahme in die europäische Liste beantragt wurde, ist die Bewertung der beigebrachten oder eingeholten einschlägigen Informationen und Belege noch im Gang. Die Kommission muss Durchführungsrechtsakte für die nicht in der Union ansässigen Abwrackeinrichtungen erlassen, sobald die Bewertung abgeschlossen ist.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Oktober 2018

1) ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016 S. 119).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 116 vom 07.05.2018 S. 47).

.

Anhang


Europäische Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

In einem Mitgliedstaat der Union ansässige Abwrackeinrichtungen

Name der Einrichtung Recycling-Methode Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall

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