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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 249 vom 04.10.2018 S. 16)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Sulfurylfluorid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Die Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31. Dezember 2018 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 28. Juni 2017 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff gestellt.

(3) Die bewertende zuständige Behörde Schwedens hat den Kommissionsdienststellen am 14. Februar 2018 ihre Entscheidung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mitgeteilt, dass eine umfassende Bewertung durchgeführt werden muss. Für die Durchführung einer umfassenden Bewertung ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Frist von 365 Tagen zulässig. Während der Bewertung kann die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(4) Binnen 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(5) Folglich wird aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, die Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 30. Juni 2021 zu verschieben.

(6) Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung sollte Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt bleiben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 30. Juni 2021 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Oktober 2018

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

ENDE

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