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Regelwerk, EU 2018, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1491 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Spaniens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

(ABl. Nr. L 252 vom 08.10.2018 S. 40)



s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 12. April 2018 ersuchte Spanien um die Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2) Mit der beabsichtigten Ermäßigung der Verbrauchsteuer strebt Spanien eine Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von am Liegeplatz im Hafen liegenden Schiffen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(3) Insofern durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl durch Schiffe an Liegeplätzen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Unter den spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in Spanien steht außerdem zu erwarten, dass durch die Nutzung von elektrischem Strom aus dem Festlandsnetz anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen erzeugt wird, die CO2-Emissionen verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4) Die Ermächtigung Spaniens zur Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung landseitiger Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und weil die Technologie in Spanien derzeit nicht verfügbar ist, dürfte die Regelung während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die beantragte Ermächtigung für die Dauer von sechs Jahren zu erteilen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass nicht schon vor dem voraussichtlichen Ablauf dieses Zeitraums allgemeine einschlägige Regelungen anwendbar werden, die gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden können.

(6) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2019 wirksam. Seine Geltungsdauer endet sechs Jahre danach.

Erlässt jedoch der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 AEUV allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität, so endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen gelten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2018.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

ENDE

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