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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1497 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorie 17 und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 253 vom 09.10.2018 S. 36, ber. 2019 L 60 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Nur die in der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

(3) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) In der EU-Liste sind die Lebensmittelzusatzstoffe nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, gegliedert. Die Lebensmittelkategorie 17 in Teil D dieser Liste deckt Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, ab. Die Lebensmittelkategorie 17 umfasst drei Unterkategorien: 17.1 "Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen", 17.2 "Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form" und 17.3 "Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form". Die in diesen Unterkategorien zugelassenen Zusatzstoffe sind in Teil E der EU-Liste mit den Bedingungen für ihre Verwendung aufgeführt.

(5) Aus den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten (in der Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen für Zusatzstoffe) ging hervor, dass es Probleme bei der Durchführung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe gibt, insbesondere in Bezug auf die Lebensmittelunterkategorie 17.3 ("Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form"). Diese Klassifizierung hat zu Fehlinterpretationen geführt; um dies zu verhüten, sollten Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form der Kategorie der flüssigen beziehungsweise festen Form zugeordnet werden.

(6) Daher sollte Lebensmittelunterkategorie 17.3 gestrichen und die Bezeichnung der Lebensmittelunterkategorie 17.1 in "Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder" und diejenige der Kategorie 17.2 in "Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder" geändert werden. So kommt besser zum Ausdruck, welche Erzeugnisse die jeweilige Lebensmittelunterkategorie abdeckt. Als Folge der Streichung der Lebensmittelunterkategorie 17.3 sollten die Lebensmittelzusatzstoffe, die unter dieser Lebensmittelunterkategorie geführt wurden, entweder der Lebensmittelunterkategorie 17.1 oder 17.2 zugeordnet werden, um Transparenz und Rechtssicherheit bei der Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Lebensmitteln zu gewährleisten. Zum Zwecke der Klarheit und der Durchsetzung sollte auch die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 17 in "Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG " geändert werden.

(7) Aus den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten ging außerdem hervor, dass klargestellt werden sollte, ob sich die für die Lebensmittelzusatzstoffe der Lebensmittelkategorie 17 angegebene (Verwendungs-)Höchstmenge auf in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder auf verzehrfertige Lebensmittel bezieht. Daher sollte ein einleitender Teil aufgenommen werden, in dem auf bestimmte der in dieser Lebensmittelkategorie zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit den früheren Einträgen zu diesen Lebensmittelzusatzstoffen in den Richtlinien 94/35/EG 4

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