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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1514 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Clopyralid, Emamectin, Fenhexamid, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Isofetamid, Pasteuria nishizawa Pn1, Talkum E 553b und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Fenhexamid, Fluazifop-P, Isofetamid und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clopyralid, Emamectin und Fenpyrazamin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Pasteuria nishizawa Pn1 und Talkum E 553b wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Abamectin für die Anwendung bei Zitrusfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Acibenzolar-S-methyl wurde ein solcher Antrag für Auberginen und Kürbisgewächse gestellt. In Bezug auf Clopyralid wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln und Porree gestellt. In Bezug auf Emamectin wurde ein solcher Antrag für Blattkohle sowie für Bohnen (mit Hülsen) und Erbsen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für Pflaumen, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Bohnen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für Kopfsalate und andere Salatarten sowie für Spinat und verwandte Arten (Blätter) gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Tomaten gestellt. In Bezug auf Isofetamid wurde ein solcher Antrag für Tomaten, Paprika, Auberginen, Okra und Kürbisgewächse (mit genießbarer Schale) gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Oliven, Reis, "Kräuter und essbare Blüten" sowie für Kräutertees aus Blüten, Blättern und Kräutern gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen 2 zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Sie hat diese Stellungnahmen den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe durch die Behörde berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der vertretbaren Tages- oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) In Bezug auf Abamectin übermittelte der Antragsteller zudem validierte Analyseverfahren für Lebensmittelmatrizen mit hohem Säure- und Wassergehalt. In Bezug auf Tebuconazol übermittelte der Antragsteller zudem validierte Analyseverfahren für alle Lebensmittelmatrizen. Die entsprechenden Fußnoten sollten daher aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.

(8) Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Pasteuria nishizawae Pn1 wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

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