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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1532 der Kommission vom 12. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 15.10.2018 S. 10)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2001/21/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Diquat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. Juni 2019 aus.

(4) Es wurden zwei Anträge auf erneute Aufnahme von Diquat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 5 innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat die Anträge für vollständig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 19. September 2014 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung den Antragstellern und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 12. November 2015 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Diquat die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde hat ein hohes Risiko für Arbeiter, Umstehende und Anwohner ermittelt. Nach der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerung haben die Behörde und ein Antragsteller die Bewertung des nichternährungsbedingten Risikos fachlich erörtert. Im November 2017 teilte die Behörde dem Antragsteller mit, dass die Bewertung unter Zugrundelegung des am besten geeigneten wissenschaftlichen Ansatzes fertiggestellt worden sei, dass die Kommission aber möglicherweise die Notwendigkeit prüfe, die nichternährungsbedingte Exposition gegenüber Diquat neu zu bewerten, indem sie der Behörde einen entsprechenden Auftrag erteile. Am 19. Februar 2018 beauftragte die Kommission die Behörde mit dieser Neubewertung der nichternährungsbedingten Exposition gegenüber Diquat. Am 17. April 2018 7 wurde das hohe Risiko für Umstehende und Anwohner bei allen Szenarien von der Behörde bestätigt. Außerdem wurde ein hohes Risiko für Vögel ermittelt 8.

(9) Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde, der Erklärung der Behörde von 2018 und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(10) Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(11) Damit konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Diquat enthält, die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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