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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1580 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 53)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission 2 aufgeführten Währungspaare weiterhin den tatsächlichen Korrelationsgrad zwischen den betreffenden Währungen widerspiegeln, ist es erforderlich, das Verzeichnis der eng verbundenen Währungen zu aktualisieren.

(2) Für die Zwecke der Berechnung der Datenreihen über einen Zeitraum von drei und fünf Jahren, die für die Bewertung der Währungspaare im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, wird im Rahmen des Verzeichnisses der 31. März 2017 als Enddatum verwendet.

(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(4) Da die Änderungen, die an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 vorgenommen werden müssen, keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfordern, hat die EBa im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 keine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, da dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards unangemessen wäre.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2018

1) ABl. L 176, 27.6.2013, S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 30).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang

Verzeichnis der eng verbundenen Währungen

Teil 1 - Verzeichnis der eng mit dem Euro (EUR) verbundenen Währungen

Albanischer Lek (ALL), bosnischherzegowinische konvertible Mark (BAM), bulgarischer Lew (BGN), tschechische Krone (CZK), kroatische Kuna (HRK), ungarischer Forint (HUF), marokkanischer Dirham (MAD), rumänischer Leu (RON), serbischer Dinar (RSD).

Teil 2 - Verzeichnis der eng mit dem Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate (AED) verbundenen Währungen

Chinesischer Yuan (CNY), Hongkong-Dollar (HKD), libanesisches Pfund (LBP), Macau-Pataca (MOP), philippinischer Peso (PHP), Singapur-Dollar (SGD), thailändischer Baht (THB), Taiwan-Dollar (TWD), US-Dollar (USD).

Teil 3 - Verzeichnis der eng mit dem albanischen Lek (ALL) verbundenen Währungen

Bosnisch-herzegowinische konvertible Mark (BAM), bulgarischer Lew (BGN), tschechische Krone (CZK), dänische Krone (DKK), kroatische Kuna (HRK), marokkanischer Dirham (MAD), rumänischer Leu (RON), serbischer Dinar (RSD), Euro (EUR).

Teil 4 - Verzeichnis der eng mit der bosnischherzegowinischen konvertiblen Mark (BAM) verbundenen Währungen

Albanischer Lek (ALL), bulgarischer Lew (BGN), tschechische Krone (CZK), dänische Krone (DKK), kroatische Kuna (HRK), ungarischer Forint (HUF), marokkanischer Dirham (MAD), rumänischer Leu (RON), serbischer Dinar (RSD), Euro (EUR).

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