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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

(ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 49, ber. 2019 L 8 S. 38)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 1. Oktober 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1763 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen.

(2) Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2019 verlängert werden.

(3) Zusätzliche Angaben zur Identität einer natürlichen Person stehen zur Verfügung.

(4) Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2019."

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

1) Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 02.10.2015 S. 37).

.

Anhang

Im Anhang zum Beschluss (GASP) 2015/1763 erhält Eintrag 3 unter "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2" folgende Fassung:

Name Angaben zur Identität Gründe für die Benennung
"3. Mathias-Joseph NIYONZIMa

alias KAZUNGU

Geburtsdatum: 6.3.1956; 2.1.1967

Geburtsort: Kanyosha Commune, Mubimbi, Bujumbura-Rural Province, Burundi

Registriernummer (SNR): O/00064

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass Nr.: OP0053090

Beamter des Nationalen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi, indem er zur Gewaltanwendung und zu Repressionen bei den Demonstrationen aufgestachelt hat, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben. Ist verantwortlich dafür, auch außerhalb von Burundi die Ausbildung, Koordinierung und Bewaffnung der paramilitärischen Milizen der Imbonerakure unterstützt zu haben, die für Gewalthandlungen, Repressionsmaßnahmen und schwere Menschenrechtsübergriffe in Burundi verantwortlich sind."


ENDE

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