Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 10)



Hinweis:  s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 460,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 2 sollte geändert werden, um sie besser auf internationale Standards abzustimmen und ein effizienteres Liquiditätsmanagement durch Kreditinstitute zu erleichtern.

(2) Um den Tätigkeiten von außerhalb der Union tätigen Kreditinstituten angemessen Rechnung zu tragen, sollte im Hinblick auf liquide Aktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, von jeglichen Anforderungen an ein Mindestemissionsvolumen abgesehen werden, damit diese Vermögenswerte für Konsolidierungszwecke erfasst werden können. Andernfalls könnte dies beim Mutterinstitut auf konsolidierter Ebene zu einem Mangel an liquiden Aktiva führen, da einerseits zwar die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland ausgehende Liquiditätsanforderung in die konsolidierte Liquiditätsanforderung einbezogen würde, andererseits aber die von dem Tochterunternehmen zur Erfüllung seiner Liquiditätsanforderung in dem Drittland gehaltenen Aktiva von der konsolidierten Liquiditätsanforderung ausgeschlossen würden. Die Aktiva des Tochterunternehmens in einem Drittland sollten jedoch nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die die Aktiva lauten, in diesem Tochterunternehmen entstehen. Zudem sollten die Aktiva wie alle anderen Drittlandsaktiva nur dann anerkannt werden, wenn sie nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlandes als liquide Aktiva gelten.

(3) Zentralbanken können Liquidität in ihrer eigenen Währung bereitstellen, ihr Rating ist für Liquiditätszwecke weniger relevant als für Solvenzzwecke. Um die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 stärker an den internationalen Standard anzugleichen und für international tätige Kreditinstitute gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten daher Reserven, die Drittlands-Tochterunternehmen oder Drittlands-Zweigstellen eines Unionskreditinstituts in der Zentralbank eines Drittlands halten, dem nicht von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als liquide Aktiva der Stufe 1 infrage kommen. Konkret sollten solche Reserven infrage kommen, wenn das Kreditinstitut diese in Stressphasen jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für ihren Abzug in einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Die Anerkennung dieser Reserven als Aktiva der Stufe 1 sollte jedoch auf die Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die die Reserven lauten, beschränkt sein.

(4) Der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Verbriefung als einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ("STS-Verbriefung") bezeichnet werden kann. Da diese Kriterien gewährleisten, dass STS-Verbriefungen von hoher Qualität sind, sollten sie auch herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Verbriefungen für die Zwecke der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung zu den erstklassigen liquiden Aktiva zählen. Verbriefungen sollten für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 daher als Aktiva der Stufe 2B gelten können, wenn sie zusätzlich zu den bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten spezifischen Kriterien für die Liquiditätsmerkmale auch alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen.

(5) Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion