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Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 verpflichtet die Administratoren von Referenzwerten, eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion zu schaffen, die von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen oder durch andere geeignete Regelungen zur Unternehmensführung sichergestellt wird.
(2) Es liegt im Ermessen der Administratoren, die Aufsichtsfunktion so zu gestalten, dass sie mit Blick auf die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte am besten geeignet ist, um die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erfüllen. Diese Verordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung.
(3) Externe Interessenträger an der Aufsichtsfunktion zu beteiligen, kann wertvolles Fachwissen erschließen und die Wirksamkeit der Aufsichtsfunktion erhöhen. Innerhalb der Aufsichtsfunktion können aufgrund kollidierender Interessen jener Mitglieder oder aufgrund der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Aufsichtsfunktion und ihren Kunden oder anderen Interessenträgern Interessenkonflikte entstehen. Um solche Konflikte zu mindern, sollten an der Überwachung von kritischen Referenzwerten angesichts deren Bedeutung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft und die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in den Mitgliedstaaten soweit wie möglich auch unabhängige Mitglieder ohne Interessenkonflikte beteiligt werden. Sind nach dieser Verordnung keine unabhängigen Mitglieder vorgeschrieben, sollten die Administratoren potenziellen Interessenkonflikten durch andere Verfahren begegnen, beispielsweise indem sie Mitglieder von bestimmten Erörterungen ausschließen oder bestimmten Mitgliedern das Stimmrecht entziehen.
(4) Personen, die unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligt sind, dürfen der Aufsichtsfunktion als nicht stimmberechtigte Mitglieder angehören, da sie nützliche Einblicke in die Arbeit des Administrators geben können. Ihr Status als nicht stimmberechtigte Mitglieder ist angemessen, um sicherzustellen, dass der Administrator die Entscheidungen der Aufsichtsfunktion nicht über Gebühr beeinflussen kann.
(5) Die Aufsichtsfunktion kann Ausschüsse mit spezifischen, zweckbestimmten Kompetenzen für verschiedene Referenzwerte oder Referenzwert-Familien oder auch mehrere Funktionen, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, umfassen, wenn nicht alle Personen mit dem geeigneten Fachwissen ein und demselben Ausschuss angehören können' beispielsweise weil sie in unterschiedlichen geografischen Regionen ansässig sind. In diesen Aufsichtsfunktionen muss es eine natürliche Person oder einen Ausschuss geben, die bzw. der für die Leitung der Aufsichtsfunktion zuständig und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde verantwortlich ist, um eine zentrale Überwachung zu erleichtern.
(6) Bei einigen weniger häufig verwendeten und weniger anfälligen signifikanten Referenzwerten kann es möglich sein, dass die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person allein wahrgenommen wird, sofern diese natürliche Person der Überwachung der einschlägigen Referenzwerte angemessene Zeit widmen kann. Handelt es sich bei der Aufsichtsfunktion um eine natürliche Person, ist diese von bestimmten Verfahren, die nur für einen Ausschuss angemessen sind, freigestellt. Wegen des hohen Verwendungsgrades kritischer Referenzwerte und der Risiken, die von diesen in bestimmten Fällen ausgehen könnten, sollten kritische Referenzwerte nicht von einer natürlichen Person überwacht werden.
(Stand: 04.12.2025)
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