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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 6)



s. Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen es die für einen Referenzwert verwendeten Eingabedaten ermöglichen, den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben und zudem nachprüfbar sein. Werden die Eingabedaten von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt, muss der Administrator nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung zudem sicherstellen, dass der Kontributor über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügt.

(2) Für die korrekte Berechnung eines Referenzwerts muss nicht nur der Wert der Eingabedaten präzise übermittelt werden, sondern muss dieser auch die Maßeinheit der zugrunde liegenden Vermögenswerte haben und deren maßgebliche Merkmale widerspiegeln.

(3) Die Nachprüfbarkeit von Eingabedaten hängt mit dem Präzisionsgrad dieser Daten zusammen, der wiederum stark von der Art der verwendeten Eingabedaten abhängt. Eingabedaten, die weder Transaktionsdaten sind noch aus einer in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Quelle für regulierte Daten stammen, können dennoch das Kriterium der Nachprüfbarkeit erfüllen, wenn der Administrator über ausreichende Informationen verfügt, um die Daten ausreichenden Kontrollen zu unterziehen. Aus diesem Grund sollte der Administrator sicherstellen müssen, dass er auf die zur Durchführung angemessener Kontrollen notwendigen Informationen zugreifen kann.

(4) Um die Eignung und Nachprüfbarkeit der Eingabedaten zu gewährleisten, sollte der Administrator verpflichtet werden, die Eingabedaten regelmäßig in einem Maße zu überwachen, das der Anfälligkeit der betreffenden Art von Eingabedaten Rechnung trägt. Bei regulierten Daten wird die Datenintegrität bereits durch bestehende Rechtvorschriften und die Beaufsichtigung des jeweiligen Datenlieferanten sichergestellt. Für diese Art von Daten sollten daher weniger umfassende Überwachungsanforderungen gelten. Andere Arten von Eingabedaten müssen hingegen stärker überprüft werden und sollten umfassenderen Kontrollen unterliegen, was insbesondere dann gilt, wenn Eingabedaten keine Transaktionsdaten sind und zudem von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden.

(5) Eine wichtige Überprüfung bei der Bereitstellung von Eingabedaten besteht darin sicherzustellen, dass die Beiträge innerhalb der vom Administrator festgesetzten Zeitspanne übermittelt werden. Auf diese Weise soll für Kohärenz zwischen den Beiträgen verschiedener Kontributoren gesorgt werden. Um Kohärenz zwischen den verschiedenen Eingabedaten zu gewährleisten, ist auch für den Fall, dass keine Eingabedaten bereitgestellt werden, zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten betrachtet wurden. Der Administrator sollte sich deshalb versichern müssen, dass die Eingabedaten innerhalb der von ihm gesetzten Zeitspanne bereitgestellt oder aus einer bestimmten Quelle ausgewählt wurden.

(6) Besonders wichtig ist, dass zentrale, in der Referenzwert-Methodik genannte Merkmale wie Währung, Laufzeit und Restlaufzeit des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder Arten von Gegenparteien angemessen überprüft werden.

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(Stand: 17.11.2020)

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