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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1668 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/766/EG in Bezug auf den Eintrag für die Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7207)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 278 vom 08.11.2018 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus solchen Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten Liste geführt werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die von der Union in Drittländern durchgeführten Kontrollen zu berücksichtigen sind. In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 heißt es, dass ein Drittland nur dann auf diese Liste gesetzt werden kann, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts der Union sowie deren Bestimmungen über Tiergesundheit oder für die Gleichwertigkeit mit diesen Vorschriften geben.

(3) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission 3 sind diejenigen Drittländer und Gebiete aufgeführt, die den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügen und folglich garantieren können, dass die in der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Insbesondere enthält Anhang I dieser Entscheidung eine Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern.

(4) Die letzten Kontrollen der Union zur Bewertung des Kontrollsystems für die Erzeugung von Muscheln zur Ausfuhr in die Union fanden 2015 statt. Diese Kontrollen und die von den Behörden der Vereinigten Staaten gemachten Zusagen lassen den Schluss zu, dass die in den Bundesstaaten Massachusetts und Washington geltenden Bedingungen für die Erzeugung von Muscheln die Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Union garantieren können. Demnach sollten Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus den Bundesstaaten Massachusetts und Washington in den Vereinigten Staaten erlaubt werden. Die Kommission wird in einer Genusstauglichkeitsbescheinigung festlegen, welche besonderen Bedingungen für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gelten.

(5) Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG erhält der Eintrag für die Vereinigten Staaten von Amerika folgende Fassung:

"US Vereinigte Staaten von Amerika Bundesstaaten Massachusetts und Washington"

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2018

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

2) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).

3) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53).

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