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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

(ABl. Nr. L 282 vom 12.11.2018 S. 5, ber. L 329 S. 53)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes.

(2) Gemäß Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der in diesem Artikel genannten Leistungen geschuldet wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft), um rasch auf das Problem des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs zu reagieren. Die Mitgliedstaaten können diesen Mechanismus bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren anwenden.

(3) Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur Verfügung, das die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen erlaubt, um unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle zu bekämpfen, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen. Im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2013/42/EU des Rates 4 können die Mitgliedstaaten diese Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2018 anwenden.

(4) Am 8. März 2018 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG auf die Betrugsbekämpfung (im Folgenden "Bericht") vor.

(5) Diesem Bericht zufolge erachten die Mitgliedstaaten und Interessenträger die in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Umkehrung der Steuerschuldnerschaft generell als wirksames und effizientes befristetes Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in den betreffenden Sektoren bzw. zur Verhütung eines solchen Betrugs. Die Vorgabe eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren für die Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 199a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG hat sich als Hindernis für bestimme Mitgliedstaaten erwiesen, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einführen wollen und diese Bedingung nicht erfüllen. Daher sollte die Anforderung eines Mindestzeitraums von zwei Jahren aus dieser Bestimmung gestrichen werden.

(6) Obwohl die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG bisher noch nicht zum Einsatz kam, sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass sie als nützliches Instrument und als Vorsichtsmaßnahme gegen außergewöhnliche Fälle des Mehrwertsteuerbetrugs beibehalten werden sollte.

(7) Den Feststellungen und der Schlussfolgerung des Berichts zufolge haben sich die Maßnahmen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG als nützliche befristete und gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erwiesen. Diese Maßnahmen laufen am 31. Dezember 2018 aus; die Mitgliedstaaten würden damit ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verlieren. Daher sollte die Anwendung dieser Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum bis zum geplanten Inkrafttreten der endgültigen Mehrwertsteuerregelung verlängert werden.

(8) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 199a Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. Juni 2022 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird:".

2.Artikel 199b erhält folgende Fassung:

" Artikel 199b

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