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Regelwerk, EU 2018, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1785 der Kommission vom 15. November 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 293 vom 20.11.2018 S. 5)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2018

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
Isolierte Kabel (sogenannte Stack-Kabel) unterschiedlicher Länge mit Anschlussstücken an beiden Enden.

Jedes Kabel besteht aus 32 isolierten Einzelleitern für eine Spannung von 1.000 V oder weniger, die zu 16 umhüllten Paaren gebündelt, aber nicht verdrillt sind. Die Paare sind mit einer Metallfolie und Metallfäden umhüllt.

Die Kabel werden verwendet, um mehrere Verteiler (sogenannte Switches) zu Verteilerstationen (sogenannten Stacks) zu verbinden, die in Telekommunikationsnetzwerken (Local Area Networks - LAN) verwendet werden. Sie ermöglichen die bidirektionale Datenübertragung zwischen Switches mittels der Ethernet-Technologie.

Die Kabel haben keine zusätzlichen Funktionen (z.B. Stromversorgung).

Siehe Abbildung *.

8544 42 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 10.

Die Datenübertragung zwischen Geräten, bei der Telekommunikationstechnologie, z.B. Ethernet, verwendet wird, gilt für die Zwecke des KN-Codes 8544 42 10 als Telekommunikation (siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 der Kommission 1

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