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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1850 der Kommission vom 21. November 2018 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(ABl. Nr. L 302 vom 28.11.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hat die Kommission den Antrag Bulgariens auf Eintragung der geografischen Angabe "/Grozdova rakya ot Targovishte" geprüft.

(2) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht.

(3) Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen ist, sollte die Angabe "/Grozdova rakya ot Targovishte" als geografische Angabe in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(4) Die im Amtsblatt veröffentlichte Bezeichnung enthält einen Transkriptionsfehler. Nach Korrektur dieses Fehlers sollte die korrigierte Fassung der wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage veröffentlicht werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird in der Produktkategorie "Branntwein" die folgende Zeile angefügt:

"Branntwein ""/ "Grozdova rakya ot Targovishte" Bulgarien"

Artikel 2

Die korrigierte Fassung der wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2018

1) ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.

2) ABl. C 294 vom 05.09.2017 S. 15.

.

Wichtigste Spezifikationen der technischen Unterlage
"
"/"GROZDOVa RAKYa OT TARGOVISHTE"
EU-Nr.: PGI-BG-01864 - 7.1.2014
Anhang

1. Einzutragende geografische Angabe: " "/"Grozdova rakya ot Targovishte"

2. Kategorie der Spirituose: Branntwein

3. Beschreibung der Spirituose

3.1. Physikalische, chemische und/oder sensorische Eigenschaften

Branntwein mit der geografischen Angabe ""/"Grozdova rakya ot Targovishte" hat eine hellgelbe Farbe, ein angenehmes Vanillearoma und einen harmonischen, milden Geschmack. Die besonderen physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften sind auf folgende Faktoren zurückzuführen: den Ausgangsstoff für die Herstellung, das geografische Gebiet, das Herstellungsverfahren, die gute Herstellungspraxis der Erzeuger, bei der Tradition mit moderner Technologie kombiniert wird.

3.2. Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Branntwein mit der geografischen Angabe ""/"Grozdova rakya ot Targovishte" wird nach einer klassischen bulgarischen Methode hergestellt und hat die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:

Auch das Holz, aus dem die Fässer für die Reifung des Destillats gefertigt sind, und das Mineralwasser, das nach Entmineralisierung zur Verdünnung des Weindestillats verwendet wird, tragen zur Wiedererkennbarkeit des Getränks bei.

4. Geografisches Gebiet

Branntwein mit der geografischen Angabe "

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