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Regelwerk, EU 2018, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1906 der Kommission vom 30. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen aufgestellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 06.12.2018 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1478 der Kommission 3, festgelegt.

(3) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung 4 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(4) Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung 5 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(5) Finnland hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung 6 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(6) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Anträge auf Aufnahme von zwei in der Türkei befindlichen Abwrackeinrichtungen 7 in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(7) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 einen Antrag auf Aufnahme einer in den Vereinigten Staaten von Amerika befindlichen Abwrackeinrichtung 8 in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtung die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(8) Zudem müssen einige Datenfehler und Unstimmigkeiten berichtigt werden, die in den Einträgen der europäischen Liste ermittelt wurden.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

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