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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

(ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 47)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2) Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit diesem Beschluss wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert, unter anderem wurden in dessen Artikel 3 Absatz 2 eigenständige restriktive Maßnahmen eingeführt.

(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2019 verlängert werden.

(4) Der Rat appellierte in seinen Schlussfolgerungen von Dezember 2017 an alle kongolesischen Akteure und in erster Linie an die kongolesischen Behörden und Institutionen, sich während des Wahlprozesses konstruktiv zu verhalten. In Anbetracht der bevorstehenden Wahlen bekräftigte der Rat, wie wichtig es ist, glaubwürdige und alle Seiten einbeziehende Wahlen im Sinne des kongolesischen Volkes, das seine Vertreter wählen will, durchzuführen. Vor dem Hintergrund der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo wird der Rat die restriktiven Maßnahmen weiter überprüfen und ist darauf vorbereitet, sie entsprechend anzupassen.

(5) Die Begründung für acht Personen, die in Anhang II aufgeführt sind, sollte geändert werden. Darüber hinaus sollten die Informationen in Bezug auf alle Personen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, aktualisiert werden.

(6) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2019. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden."

Artikel 2

Die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird durch die Liste im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7).

.

Anhang

" Anhang II
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 2

A. Personen

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. Ilunga Kampete alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.

Geburtsdatum: 24.11.1964.

Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Ilunga Kampete daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. 12.12.2016
2. Gabriel Amisi Kumba alias Gabriel Amisi Nkumba; "Tango Fort"; "Tango Four".

Geburtsdatum: 28.5.1964.

Geburtsort: Malela (Demokratische Republik Kongo).

Militärische ID-Nummer:

1-64-87-77512-30. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

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