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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/2004 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018 S. 12)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 5. November 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2441 (2018) verabschiedet, in der er sein starkes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Integrität und nationale Einheit Libyens bekräftigt und festgestellt hat, dass die Lage in Libyen nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Der VN-Sicherheitsrat hat beschlossen, neue Beispiele für Verhaltensweisen, die unter die Benennungskriterien fallen, einzubeziehen.

(3) Am 17. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/2012 des Rates 3 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/1333 angepasst wurde, um den Änderungen der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrats Rechnung zu tragen.

(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5) Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 erhält folgende Fassung:

"(1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017) oder Ziffer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.

1) ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34.

2) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2018/2012 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).

ENDE

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