Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 108 vom 23.04.2019 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2014/45/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Angaben festgelegt werden, die für die zu prüfenden Positionen erforderlich sind, sowie Regelungen zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden getroffen werden.

(2) In Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU sind die mindestens zu prüfenden Positionen, die anzuwendenden Mindeststandards und die empfohlenen Prüfmethoden aufgeführt.

(3) Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission zudem detaillierte Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben festlegen.

(4) Die Mitgliedstaaten können zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge - Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 - von der technischen Überwachung ausnehmen, wenn wirksame alternative Maßnahmen für die Sicherheit im Straßenverkehr ergriffen wurden. Zur Erleichterung der Einführung und Harmonisierung der technischen Überwachung solcher Fahrzeuge sollte jedoch auch eine Reihe von Angaben als Orientierungshilfe festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Anforderungen sollten nicht die Pflichten und Anforderungen berühren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 2 und (EG) Nr. 595/2009 3 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.

(6) Den Herstellern sollte ausreichend Zeit für die Umsetzung der Online-Lösungen eingeräumt werden, die erforderlich sind, um die technischen Angaben den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Maßnahmen dieser Verordnung werden entsprechend der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU eingesetzten Ausschusses angenommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

(1) Für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern enthält diese Verordnung:

  1. eine Reihe von für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben zu der Bremsanlage, der Lenkung, der Sicht, den Leuchten, den reflektierenden Einrichtungen, der elektrischen Anlage, den Achsen, den Rädern, den Reifen, der Aufhängung, dem Fahrgestell, den am Fahrgestell befestigten Teilen, den anderen Ausrüstungen und den Umweltbelastungen sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden gemäß Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/45/EU und
  2. die detaillierten Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die der technischen Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU unterliegen und ab dem 20. Mai 2018 in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 4 und (EU) Nr. 168/2013 5 des Euroäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG 6;
  2. "Bevollmächtigter des Herstellers" jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG;
  3. "maschinenlesbar" Daten die unmittelbar von einem Computer verarbeitet werden können;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.05.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion