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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 4, ber. 2020 L 335 S. 20)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Festlegung einer umfassenden Strategie zur Behandlung von notleidenden Risikopositionen ist ein wichtiges Ziel der Union in ihrem Bestreben, das Finanzsystem widerstandsfähiger zu machen. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Risikopositionen bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass der derzeitige hohe Bestand an notleidenden Risikopositionen abgebaut und ihr künftiges übermäßiges Anwachsen sowie die Herausbildung von Systemrisiken im Nichtbankensektor verhindert werden. Angesichts der Verflechtungen zwischen den Banken- und Finanzsystemen in der gesamten Union, wo Banken in einer Vielzahl von Rechtsräumen und Mitgliedstaaten tätig sind, ist das Potenzial für Ausstrahlungseffekte auf die Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes erheblich, sowohl was das Wirtschaftswachstum als auch was die Finanzstabilität betrifft.

(2) Die Finanzkrise hat zu einem Anwachsen von notleidenden Risikopositionen im Bankensektor geführt. Die Verbraucher waren in erheblichem Maße von der nachfolgenden Rezession und dem Verfall der Wohnimmobilienpreise betroffen. Die Wahrung der Verbraucherrechte im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union - wie etwa die Richtlinien 2008/48/EG 4 und 2014/17/EU 5 des Europäischen Parlaments und des Rates - ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um den Umgang mit dem Problem der notleidenden Risikopositionen geht. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fördert die unverzügliche Zahlung sowohl seitens der Unternehmen als auch der öffentlichen Stellen und trägt dazu bei, die Art des Anwachsens notleidender Risikopositionen, zu der es in den Jahren der Finanzkrise kam, zu verhindern.

(3) Ein integriertes Finanzsystem wird die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion für den Fall widriger Schocks erhöhen, indem es die grenzüberschreitende private Risikoteilung erleichtert und zugleich die Notwendigkeit einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand verringert. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Das Verhindern des potenziellen künftigen Anwachsens notleidender Risikopositionen ist nicht nur eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Bankenunion, sondern auch dafür, dass der Wettbewerb im Bankensektor sichergestellt, die Finanzstabilität gewahrt und die Kreditvergabe gefördert wird, sodass in der Union Arbeitsplätze und Wachstum entstehen.

(4) In seinem "Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa" vom 11. Juli 2017 ersuchte der Rat verschiedene Institutionen, geeignete Maßnahmen für den weiteren Abbau der großen Zahl von notleidenden Risikopositionen in der Union zu ergreifen und ihr künftiges Anwachsen zu verhindern. Dieser Aktionsplan sieht einen umfassenden Ansatz vor, der auf eine Kombination aus komplementären Politikmaßnahmen in folgenden vier Bereichen setzt: i) Aufsicht, ii) strukturelle Reformen der Regelungen für Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Aktiva, iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Die Maßnahmen in diesen Bereichen sind auf Unionsebene und auf nationaler Ebene - sofern zweckmäßig - zu ergreifen. Ähnliche Pläne kündigte die Kommission in ihrer "Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion" vom 11. Oktober 2017 an, in der ein umfassendes Paket zum Abbau notleidender Kredite in der Union gefordert wurde.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 bildet zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 den Rahmen für die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden gemeinsam "Institute"). Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält unter anderem Bestimmungen, die für die Eigenmittelberechnung der Institute unmittelbar gelten. Daher ist es erforderlich, die bestehenden aufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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