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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228)

(ABl. L 120 vom 08.05.2019 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 betrauen die Mitgliedstaaten Eurocontrol durch die Einrichtung der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle (CFMU) mit der Durchführung des Verkehrsflussmanagements.

(2) Mit ihrem Beschluss C(2011) 4130 final vom 7. Juli 2011 benannte die Kommission Eurocontrol als Netzmanager und übertrug ihr damit die Wahrnehmung der Aufgaben, die für die Durchführung der ATM-Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum für den Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2019 erforderlich sind.

(3) Im Zeitraum 2011 bis 2016 überprüfte die Kommission regelmäßig, wie wirksam Eurocontrol ihren Aufgaben nachgekommen ist. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass Eurocontrol aus operativer Sicht hierbei zufriedenstellend agiert hat.

(4) Im Jahr 2017 prüfte die Kommission die Aspekte Leitungsstruktur, Finanzmodalitäten, Kostenbasis und Kosteneffizienz der ATM-Netzfunktionen und kam zu dem Schluss, dass der Netzmanager über eine größere Verwaltungsautonomie verfügen sollte. Mit Beschluss Nr. XI/91 (2017) vom 1. November 2017 2 gewährte der Generaldirektor von Eurocontrol der Direktion Netzmanagement, die die Aufgaben des Netzmanagers bei Eurocontrol wahrnimmt, diese Autonomie.

(5) Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ATM-Netzfunktionen besser und kosteneffizienter als im Zeitraum 2011 bis 2016 wahrgenommen werden sollten, indem insbesondere Überschneidungen vermieden werden, sodass für die Wahrnehmung dieser Funktionen in den Mitgliedstaaten weniger - oder zumindest nicht mehr - finanzielle und personelle Ressourcen benötigt werden.

(6) Vor dem Hintergrund der insgesamt positiven Bewertung der Kosteneffizienz bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Netzmanagers durch Eurocontrol im ersten und zweiten Bezugszeitraum des in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 3 festgelegten Leistungssystems sowie mit Blick auf die notwendige Kontinuität in der Wahrnehmung der ATM-Netzfunktionen, forderte die Kommission Eurocontrol am 17. Juli 2018 auf, einen Vorschlag vorzulegen. Die Kommission forderte Eurocontrol auf darzulegen, ob sie bereit und in der Lage ist, nochmals die Aufgabe des Netzmanagers im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Kriterien zu übernehmen. In diesem Zusammenhang bat die Kommission Eurocontrol zudem zu erläutern, inwieweit sie die in Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und wie sie - nach ihrer Benennung - den in Artikel 4 Absatz 4 jener Verordnung festgelegten Anforderungen gerecht zu werden gedenkt.

(7) Der von Eurocontrol am 17. Dezember 2018 vorgelegte Vorschlag enthielt die nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 geforderten Informationen.

(8) Auf Nachfrage der Kommission legte Eurocontrol weitere Klarstellungen vor.

(9) Nach Prüfung der von Eurocontrol vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(10) In ihrem Vorschlag, in dem Eurocontrol insbesondere auf die im ersten und zweiten Bezugszeitraum erzielten Ergebnisse ihrer Tätigkeit als Netzmanager verweist, geht Eurocontrol auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen ein. In ihrem Vorschlag weist sie ihre Kompetenz und Fähigkeit nach, die in Artikel 7 jener Verordnung genannten Aufgaben zu erfüllen.

(11) Eurocontrol geht in ihrem Vorschlag auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 ein und legt darin qualitativ und quantitativ dar, welches ihre wichtigsten Ziele sind, die sie mit dem Management der Netzfunktionen zu erreichen gedenkt, und wie sie eine gute Qualität ihrer Dienste für die am Betrieb Beteiligten gewährleisten wird.

(12) Unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erläutert Eurocontrol unter anderem, welche Erkenntnisse sie aus dem ersten und zweiten Bezugszeitraum gezogen hat und nach welchem Konzept und mit welchen Mitteln sie als Netzmanager zu verfahren gedenkt.

(13) Für den Fall, dass der Netzmanager auch andere als die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevanten Tätigkeiten ausübt, ist nach Artikel 4

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(Stand: 03.06.2019)

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