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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

(ABl. L 123 vom 10.05.2019 S. 4)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 868/2004

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Luftfahrt ist von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürgerinnen und -bürger, und sie ist eine der erfolgreichsten und dynamischsten Branchen der Wirtschaft der Union. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Handel und Tourismus sowie für die Verkehrsanbindung und die Mobilität sowohl für Unternehmen als auch für Bürgerinnen und Bürger, insbesondere im Luftfahrtbinnenmarkt der Union. Die Zunahme des Luftverkehrs hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern beigetragen und ist ein entscheidender Faktor für die Wirtschaft der Union.

(2) Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie in einem offenen und fairen Wettbewerbsumfeld mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern konkurrieren können. Dies ist notwendig, damit den Verbrauchern Vorteile entstehen, die Rahmenbedingungen für eine hochwertige Luftverkehrsanbindung der Union aufrechterhalten werden können und Transparenz, gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für alle und die anhaltende Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen der Union sowie eine hohe Zahl hochwertiger Arbeitsplätze in der Luftfahrtindustrie der Union sichergestellt werden können.

(3) In einem Umfeld, in dem sich der Wettbewerb zwischen den Akteuren im Luftverkehr weltweit verschärft hat, ist fairer Wettbewerb ein unverzichtbarer allgemeiner Grundsatz beim Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste. Dieser Grundsatz wird insbesondere im Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (im Folgenden "Chicagoer Abkommen") bestätigt, in dessen Präambel die Notwendigkeit betont wird, internationale Luftverkehrsdienste auf der Grundlage gleicher Möglichkeiten einrichten zu können. In Artikel 44 des Chicagoer Abkommens heißt es weiter, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Entwicklung des internationalen Luftverkehrs fördern soll, um zu gewährleisten, dass für jeden Vertragsstaat eine angemessene Möglichkeit besteht, internationale Luftverkehrsunternehmen zu betreiben und um eine unterschiedliche Behandlung von Vertragsstaaten zu vermeiden.

(4) Der Grundsatz des fairen Wettbewerbs ist in der Union fest verankert, in der marktverzerrende Praktiken unter das Unionsrecht fallen, das Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Union tätigen Luftfahrtunternehmen der Union sowie aus Drittländern garantiert.

(5) Trotz der anhaltenden Bemühungen der Union und einiger Drittländer ist es noch nicht gelungen, anhand spezifischer multilateraler Regeln, insbesondere im Rahmen der ICAO oder in Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) - wie dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und dem dazugehörigen Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen -, aus denen Luftverkehrsdienste weitgehend ausgeklammert wurden, Grundsätze für einen fairen Wettbewerb festzulegen.

(6) Die Bemühungen im Rahmen der ICAO und der WTO sollten daher verstärkt werden, um die Ausarbeitung internationaler Vorschriften zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Luftfahrtunternehmen aktiv zu unterstützen.

(7) Die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sollten vorzugsweise im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste geregelt werden. In den meisten Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, die zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten oder beiden einerseits und Drittländern andererseits geschlossen wurden, fehlt es bislang jedoch an geeigneten Vorschriften für einen fairen Wettbewerb. Daher sollten die Bemühungen verstärkt werden, die Aufnahme von Klauseln für einen fairen Wettbewerb in bestehende oder künftige mit Drittländern geschlossene Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste auszuhandeln.

(8) Ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen kann auch durch geeignete Rechtsvorschriften der Union wie die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates 3 und die Richtlinie 96/67/EG des Rates 4 sichergestellt werden. Der Schutz von Luftfahrtunternehmen aus der Union vor bestimmten Praktiken von Drittländern oder Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, soweit für einen fairen Wettbewerb erforderlich, war bislang Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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