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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 2019 über praktische Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 390)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1 benötigen Infrastrukturbetreiber für die Verwaltung und den Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen eine Sicherheitsgenehmigung der nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Eisenbahninfrastruktur befindet. Diese Sicherheitsgenehmigung sollte bestätigen, dass das Sicherheitsmanagementsystem des Infrastrukturbetreibers zugelassen wurde, und die Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der Anforderungen für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur enthalten.

Am 9. März 2017 hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") der Kommission die Empfehlung ERA-REC-115-REC in Bezug auf die Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Überwachung vorgelegt. Diese Empfehlung enthielt Bestimmungen zu praktischen Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber.

(2) Auf ihrer Sitzung vom 5. Juli 2017 empfahl die Sachverständigengruppe der Kommission für die technische Säule des 4. Eisenbahnpakets der Kommission, die vorstehend genannten Bestimmungen in eine Empfehlung aufzunehmen, weil es keine geeignete Rechtsgrundlage für ihre Aufnahme in die Verordnung gibt. Diese Empfehlung sollte als Leitlinie für die praktischen Festlegungen zur Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber dienen. Durch Festlegung einer anwendbaren gemeinsamen Methode sollte sie die Komplexität der nationalen Genehmigungsverfahren verringern. Zudem könnte sie sicherstellen, dass die Ziele des Artikels 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 auf wirksamere Weise erreicht werden, und den nationalen Sicherheitsbehörden die Wahrnehmung der ihnen im genannten Artikel übertragenen Koordinierungsaufgaben erleichtern. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten daher, diese Bestimmungen anzuwenden.

(3) Nach Artikel 12 Absatz 1 sollten die nationalen Sicherheitsbehörden Leitfäden für Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen erstellen und darin unter anderem das anzuwendende Verfahren erläutern, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Antragsteller für die Bearbeitung des Antrags zu verringern.

(4) Die von den nationalen Sicherheitsbehörden für die Vorlage zusätzlicher Informationen durch den Antragsteller oder die Durchführung von Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen oder Audits gesetzten Fristen sollten unbeschadet des für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 zulässigen Zeitraums gelten.

(5) Nach Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sollten die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen ihre Bewertung koordinieren, um Doppelarbeit so weit wie möglich zu vermeiden und die Einheitlichkeit der Entscheidungen in Bezug auf die im jeweiligen Mitgliedstaat befindliche Infrastruktur sicherzustellen.

(6) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten kann es für Infrastrukturbetreiber erforderlich sein, Züge, Infrastruktur-Prüffahrzeuge, Instandhaltungsfahrzeuge oder andere Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Material oder Personal für Bautätigkeiten oder die Instandhaltung der Infrastruktur bzw. der Infrastrukturgüter oder zur Bewältigung von Notfallsituationen einzusetzen. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Infrastrukturbetreiber in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens im Rahmen seines Sicherheitsmanagmentsystems und seiner Sicherheitsgenehmigung handelt und keine einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen muss, unabhängig davon, ob er der Besitzer der Fahrzeuge ist oder nicht.

(7) Probleme, die bei der Prüfung eines Antrags festgestellt werden können, sollten für die Infrastrukturbetreiber auf harmonisierte Weise klassifiziert werden. Diese Harmonisierung sollte sicherstellen, dass dem Antragsteller die Schwere der von der nationalen Sicherheitsbehörde genannten Probleme klar ist. Die Klassifizierung von Problemen ist besonders bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen für die Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden relevant

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Empfehlung enthält Leitlinien für die Prüfung von Anträgen von Infrastrukturbetreibern auf Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen oder Erneuerung bzw. Aktualisierung solcher Genehmigungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die nationalen Sicherheitsbehörden.

Begriffsbestimmungen

2. Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet

  1. "Datum des Antragseingangs" den ersten Arbeitstag des betreffenden Mitgliedstaats nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags;

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(Stand: 26.07.2019)

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