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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, ber. 2020 L 10 S. 5 A, ber. 2022 L 335 S. 112, ber. L 2024/90189;
VO (EU) 2021/1133 - ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/1150 - ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1151 - ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 7 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/982 - ABl. L 2024/982 vom 05.04.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2023/332; 2023/221; 2021/2224; 2021/2222; 2021/2103


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 74, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit" vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, dass die Datenverwaltungsarchitektur der Union im Bereich der Grenzkontrolle und der Sicherheit verbessert werden muss. Durch die Mitteilung wurde ein Prozess eingeleitet, durch den die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen für die Bereiche Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung hergestellt werden soll, um die strukturellen, die Arbeit der nationalen Behörden behindernden Mängel dieser Systeme zu beheben und sicherzustellen, dass Grenzschutzbeamten, Zollbehörden, Polizeibediensteten und Justizbehörden die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

(2) Der Rat hat in seinem Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres vom 6. Juni 2016 verschiedene rechtliche, technische und praktische Probleme auf dem Weg zur Interoperabilität der EU-Informationssysteme aufgezeigt und Lösungen dafür gefordert.

(3) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zu den strategischen Prioritäten für das Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 3 dazu aufgefordert, Vorschläge für die Verbesserung und Weiterentwicklung von bestehenden EU-Informationssystemen, die Schließung von Informationslücken und Wege hin zur Interoperabilität sowie Vorschläge für einen zwingend vorgeschriebenen Informationsaustausch auf EU-Ebene mit den erforderlichen Datenschutzvorkehrungen vorzulegen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2016 forderte der Europäische Rat, dass die Arbeiten zur Gewährleistung der Interoperabilität von EU-Informationssystemen und -Datenbanken fortgesetzt werden.

(5) Die hochrangige Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität kam in ihrem Abschlussbericht vom 11. Mai 2017 zu dem Schluss, dass es notwendig und technisch möglich ist, auf Lösungen für die Interoperabilität hinzuarbeiten, und dass diese Interoperabilität grundsätzlich sowohl operative Verbesserungen bewirken als auch gemäß den Datenschutzvorschriften umgesetzt werden könnte.

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