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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

(ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 7)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Union im Besitz eines Visums zu sein. In jener Verordnung wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung im Rahmen des ETIAS festgelegt.

(2) Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.

(3) Damit das ETIAS-Zentralsystem die Antragsdatensätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 verarbeiten kann, muss die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), dem Schengener Informationssystem (SIS), Eurodac und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem - Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) (im Folgenden "andere EU-Informationssysteme") und den Europol-Daten gemäß der genannten Verordnung (im Folgenden "Europol-Daten") andererseits hergestellt werden.

(4) Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 3 und (EU) 2021/1152 4, regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits sowie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das ETIAS zur automatisierten Ermittlung von Treffern. Daher müssen die Verordnungen (EU) 2019/816 5 und (EU) 2019/818 6 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden.

(5) Die im Hinblick auf die Herstellung der Interoperabilität mit Eurodac im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1240 erforderlichen Folgeänderungen werden nach der Annahme der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angenommen.

(6) Mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und die Verordnung (EU) 2019/818 geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP) wird es möglich sein, die im ETIAS und in den anderen betroffenen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten parallel abzugleichen.

(7) Die technischen Anwendungsbestimmungen sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen EU-Informationssystemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.

(8) Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/816 erheben und verarbeiten die Mitgliedstaaten bereits Daten von Drittstaatsangehörigen im Sinne dieser Verordnung. Durch die vorliegende Verordnung werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Kategorien von Daten von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die bereits im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, zu ändern oder zu erweitern. Zum Zweck der Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS sollten nur die Kennzeichnung, dass Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 wegen einer terroristischen oder einer sonstigen Straftat gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 verurteilt wurden, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können, und die nationalen Referenznummern der Urteilsmitgliedstaaten zum Datensatz im ECRIS-TCN hinzugefügt werden.

(9) Gemäß der Verordnung (EU)

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(Stand: 22.07.2021)

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