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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1, ber. 2020 L 13 S. 58, ber. 2021 L 65 S. 62, ber. 2021 L 398 S. 32;
VO (EU) 2020/873 - ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4 Inkrafttreten Gültig)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebusngsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge der Finanzkrise, die 2007-2008 ihren Anfang nahm, hat die Union eine grundlegende Reform des Regulierungsrahmens für Finanzdienstleistungen durchgeführt, mit der die Widerstandsfähigkeit der im Finanzsektor tätigen Institute gestärkt werden soll. Die Reform stützte sich weitgehend auf die internationalen Standards, die 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vereinbart wurden und die als der basel-III-Rahmen bekannt sind. Zu den zahlreichen Maßnahmen des Reformpakets zählten die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5, mit denen strengere Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Institute) eingeführt wurden.

(2) Auch wenn die Reform das Finanzsystem stabiler und widerstandsfähiger gegen vielerlei mögliche künftige Schocks und Krisen gemacht hat, wurden damit doch nicht alle festgestellten Probleme angegangen. Ein wichtiger Grund hierfür war, dass die internationalen Standardsetzungsgremien wie der Basler Ausschuss und der Rat für Finanzstabilität (FSB) ihre Arbeiten zu international vereinbarten Lösungen für diese Probleme zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten. Inzwischen sind die Arbeiten zu wichtigen zusätzlichen Reformen abgeschlossen, sodass die noch ungelösten Probleme angegangen werden sollten.

(3) In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015"Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion" hat die Kommission anerkannt, dass eine weitere Risikominderung erforderlich ist, und sich dazu verpflichtet, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der sich auf international vereinbarte Standards stützt. Die Notwendigkeit, weitere konkrete legislative Maßnahmen zur Risikominderung im Finanzsektor zu ergreifen, wurde auch vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion - Jahresbericht 2015 6 anerkannt.

(4) Die Risikominderungsmaßnahmen sollten nicht nur die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensystems und das Vertrauen der Märkte in dieses System weiter stärken, sondern auch die Grundlage für weitere Fortschritte bei der Vollendung der Bankenunion bilden. Darüber hinaus sollten diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der übergeordneten Herausforderungen für die Wirtschaft der Union betrachtet werden, insbesondere der Notwendigkeit, in Zeiten unsicherer wirtschaftlicher Aussichten Wachstum und Beschäftigung zu fördern. In diesem Zusammenhang sind verschiedene wichtige politische Initiativen wie die Investitionsoffensive für Europa und die Kapitalmarktunion auf den Weg gebracht worden, um die Wirtschaft der Union zu stärken. Daher ist es wichtig, dass sämtliche Risikominderungsmaßnahmen reibungslos sowohl mit den genannten politischen Initiativen als auch mit den umfassenderen kürzlich durchgeführten Reformen im Finanzsektor ineinandergreifen.

(5) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten international vereinbarten Standards gleichwertig sein und sicherstellen, dass die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin dem basel-III-Rahmen gleichwertig sind. Damit die Gesamtsolidität des Aufsichtsrahmens nicht beeinträchtigt wird, sollten die gezielten Anpassungen, die den unionsspezifischen Besonderheiten und allgemeineren politischen Erwägungen Rechnung tragen, in ihrem Umfang oder ihrer Dauer begrenzt sein.

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