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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung - Umwelt, Abfall - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
- Kunststoffprodukte-Richtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1)


Ergänzende Informationen
Hinweis: s. 2021/C 216/01 - Leitlinien ...
Beschl.'e (EU) 2023/2683; 2023/1060; 2022/1622021/1752

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund seiner hohen Funktionalität und relativ niedrigen Kosten ist Kunststoff im Alltagsleben immer stärker präsent. Kunststoff spielt zwar eine nützliche Rolle in der Wirtschaft und bietet wesentliche Anwendungen in vielen Branchen, doch seine zunehmende Verwendung in kurzlebigen Artikeln, die nicht dazu bestimmt sind, wiederverwendet oder kosteneffizient recycelt zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten immer ineffizienter und linearer werden. Im Kontext ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, nach der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" gelangte die Kommission in der Europäischen Strategie für Kunststoffe, nach ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel "Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft" daher zu dem Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen. Die EU-Strategie für Kunststoffe ist ein Schritt hin zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft, in der bei der Gestaltung und Herstellung von Kunststoffen und Kunststoffprodukten den Erfordernissen in Bezug auf Wiederverwendung, Reparatur und Recycling in vollem Umfang Rechnung getragen wird und nachhaltigere Materialien entwickelt und gefördert werden. Aufgrund der erheblichen negativen Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft ist die Festlegung eines spezifischen Rechtsrahmens für die wirksame Verringerung dieser negativen Auswirkungen erforderlich.

(2) Diese Richtlinie fördert kreislauforientierte Ansätze, die nachhaltige und nichttoxische wiederverwendbare Artikel und Wiederverwendungssysteme gegenüber Einwegartikeln bevorzugen, wobei in erster Linie auf die Verringerung des Abfallaufkommens abgezielt wird. Diese Art der Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 an oberster Stelle. Die vorliegende Richtlinie wird dazu beitragen, das Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, das darin besteht, für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster zu sorgen, was Teil des Ziels der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist, die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Durch die möglichst lange Erhaltung des Wertes von Artikeln und Materialien und die Erzeugung von weniger Abfall kann die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger werden, während zugleich der Druck auf wertvolle Ressourcen und die Umwelt abnimmt.

(3) Meeresvermüllung ist naturgemäß grenzüberschreitend und wird als zunehmendes globales Problem anerkannt. Die Verminderung der Meeresvermüllung ist wichtig für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen. Die Union muss zur Vermeidung und Bewältigung der Meeresvermüllung ihren Beitrag leisten und sich bemühen, einen globalen Standard zu setzen. In diesem Kontext arbeitet die Union in zahlreichen internationalen Foren wie der G20, der G7 und den Vereinten Nationen mit ihren Partnern zusammen, um ein konzertiertes Vorgehen zu fördern, und diese Richtlinie ist Teil der Arbeiten der Union in diesem Bereich. Damit diese Bemühungen wirkungsvoll sind, ist es auch wichtig, dass die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union nicht zu einer Zunahme der Meeresvermüllung in anderen Teilen der Welt führt.

(4) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS) 5

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