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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 4)



s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 64 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt unter anderem amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls sowie - im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GMO) und Pflanzenschutzmitteln - der Umwelt zu überprüfen. Darin ist vorgesehen, dass bestimmte Tier- und Warensendungen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Grenzkontrollstellen benennen.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission vor der Benennung der Grenzkontrollstellen unterrichten, sodass die Kommission überprüfen kann, ob diese die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Benennung erfüllen, und, falls erforderlich, Kontrollen vornehmen kann. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Einzelheiten zu diesen Mindestanforderungen festzulegen. Diese Einzelheiten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 2 der Kommission (im Folgenden die "Mindestanforderungen") festgelegt. Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten die Benennung einer Grenzkontrollstelle aufzuheben haben, wenn diese die Anforderungen für die Benennung in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, für die die Benennung erfolgte, nicht mehr erfüllt.

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(Stand: 19.12.2019)

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