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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 10)



Hebt Entsch.'en 2001/812/EG, 2009/821/EG und RL  98/22/EG zum 14.12.2019 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 bildet unter anderem den Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die in Bezug auf aus Drittländern in die Union verbrachte Tiere und Waren zur Überprüfung der Einhaltung des die Lebensmittelkette regelnden Unionsrechts durchgeführt werden, um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, das Tierwohl sowie - im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln - auch die Umwelt zu schützen. Darin ist vorgesehen, dass Tier- und Warensendungen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Grenzkontrollstellen benennen.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Mindestanforderungen, die Grenzkontrollstellen erfüllen müssen, um benannt werden zu können. Es sollten daher detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Infrastruktur, Ausrüstung und Dokumentation von bzw. in Grenzkontrollstellen festgelegt werden.

(3) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten zusätzliche detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen für jene Grenzkontrollstellen festgelegt werden, die für die Kategorie Tiere und für bestimmte Kategorien von Waren, zum Beispiel Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte, Zuchtmaterial, zusammengesetzte Erzeugnisse sowie Heu und Stroh, benannt worden sind.

(4) Um den besonderen Anforderungen an das Entladen von bestimmten nicht containerisierten Sendungen, etwa Sendungen von Fischereierzeugnissen oder Sendungen von tierischen Nebenprodukten (z.B. Wolle), und von Sendungen von großvolumiger loser Ware (große Mengen von Waren, die unverpackt transportiert werden) Rechnung zu tragen, sollten Grenzkontrollstellen von der Auflage ausgenommen werden, einen überdachten Entladebereich vorzuhalten. Da Sendungen von flüssiger Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs unmittelbar vom Transportmittel über besondere Rohre in Tanks entladen werden, sollte Grenzkontrollstellen nicht auferlegt werden, Bereiche oder Räume zum Entladen von Waren sowie Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware vorzuhalten.

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(Stand: 16.08.2019)

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