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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 122)



Neufassung -Ersetzt zum 01.08.2021 den Beschl. 2000/642/JI

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um schwere Straftaten zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, sollte die Nutzung von Finanzinformationen erleichtert werden.

(2) Um in den Mitgliedstaaten und unionsweit die Sicherheit zu erhöhen, die strafrechtliche Verfolgung von Finanzkriminalität zu verbessern, Geldwäsche zu bekämpfen und Steuerhinterziehung zu verhindern, sollte der Zugriff der für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verantwortlichen zentralen Meldestellen und Behörden auf Informationen erleichtert und ihre Fähigkeit zur Durchführung von Finanzermittlungen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen verbessert werden.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Sie sollten sich außerdem verpflichten, loyal und zügig zusammenzuarbeiten.

(4) In ihrer Mitteilung vom 2. Februar 2016 über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung hat sich die Kommission verpflichtet die Einführung eines eigenständigen Rechtsinstruments zu prüfen, mit dem der Zugang der Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, der Vermögensabschöpfungsstellen, der Steuerbehörden und der Korruptionsbekämpfungsbehörden, zu zentralen Registern für Bank- und Zahlungskonten erweitert werden kann. Darüber hinaus wurde in diesem Aktionsplan auch eine Bestandsaufnahme praktischer Hindernisse für den Informationszugang und -austausch, die Nutzung der Informationen und generell die operative Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen gefordert.

(5) Die Bekämpfung schwerer Straftaten, einschließlich Finanzbetrug und Geldwäsche, bleibt eine Priorität der Union.

(6) Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 haben die Mitgliedstaaten zentrale Bankkontenregister oder Datenabrufsysteme einzurichten, die eine zeitnahe Identifizierung der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Tresorfächern ermöglichen.

(7) Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 müssen die in solchen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen den zentralen Meldestellen direkt zugänglich sein, und sie müssen außerdem den für die Verhütung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Behörden zugänglich sein.

(8) Ein sofortiger und direkter Zugang zu Informationen in zentralen Bankkontenregistern ist für den Erfolg einer strafrechtlichen Ermittlung oder für die rechtzeitige Ermittlung, Rückverfolgung, Sicherstellung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte oftmals unerlässlich. Ein Direktzugang ist die schnellste Art, auf die in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen zuzugreifen. In dieser Richtlinie sollten daher Vorschriften festgelegt werden, die den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen benannten Behörden der Mitgliedstaaten direkten Zugang zu den in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen verschaffen. Wenn ein Mitgliedstaat über ein zentrales elektronisches Datenabrufsystem Zugang zu Bankkontoinformationen gewährt, sollte dieser Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Behörde, die die Datenabrufsysteme betreibt, die Suchergebnisse unverzüglich und ungefiltert den benannten zuständigen Behörden übermittelt. Diese Richtlinie sollte die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht bestehenden Kanäle für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden oder deren Befugnisse, von Verpflichteten Auskünfte einzuholen, nicht berühren. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich nicht auf den Zugang zu von den nationalen Behörden in zentralen Registern abgelegten Informationen, wenn dieser Zugang zu anderen Zwecken oder im Zusammenhang mit anderen als den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten erfolgt.

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(Stand: 17.11.2020)

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