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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1217 der Kommission vom 17. Juli 2019 über die harmonisierten Normen für persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 192 vom 18.07.2019 S. 32)




s.a.: Normenübersicht / Normen zur RL 89/686/EWG Übergangsbestimmung
Normen zur VO (EU) 2016/425 Übergangsbestimmungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates 2 gehen die Mitgliedstaaten bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die die CE-Kennzeichnung tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen neben der Erklärung gemäß Artikel 12 auch die Bescheinigung der gemeldeten Stelle gemäß Artikel 9 vorlegen kann, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, entsprechen - dies wird im Rahmen der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Buchstabe b erster Gedankenstrich festgestellt -, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.

(2) Im September 2014 hat Schweden einen förmlichen Einwand gegen die Normen EN ISO 12402-2:2006 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-2:2006)" geändert durch EN ISO 12402-2:2006/A1:2010, EN ISO 12402-3:2006 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-3:2006)" geändert durch EN ISO 12402-3:2006/A1:2010 und EN ISO 12402-4:2006 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-4:2006)" geändert durch EN ISO 12402-4:2006/A1:2010 erhoben. Zum Zeitpunkt des Einwands wurden die Fundstellen der Normen am 11. April 2014 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 3 veröffentlicht. Die Normen wurden zuletzt am 27. März 2018 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 4 veröffentlicht. In Einklang mit dieser Mitteilung begründen die betreffenden harmonisierten Normen weiterhin eine Vermutung der Konformität nur mit der Richtlinie 89/686/EWG und nur bis zum 20. April 2019. Diese Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 89/686/EWG endet am 21. April 2019. Des Weiteren dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten, die der Richtlinie 89/686/EWG unterliegen, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

(3) Grund für den förmlichen Einwand war das angebliche Versäumnis der Referenznormen, die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des

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