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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5660)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 212 vom 13.08.2019 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenmarktprodukte oder tragbare Funkausrüstungen, oder beides, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend verwendet werden können. Unterschiedliche Frequenzzugangsbedingungen bergen die Gefahr schädlicher funktechnischer Störungen mit anderen Funkanwendungen und -diensten, behindern den freien Warenverkehr und treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe.

(2) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche verschiedene Geräte mit geringer Reichweite in Anwendungsbereichen wie Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Fernbedienungen, medizinische Implantate und medizinische Datenerfassung, intelligente Verkehrssysteme und "Internet der Dinge" einschließlich Funkfrequenzkennzeichnung (RFID). Daher unterliegen Geräte mit geringer Reichweite, die diese harmonisierten technischen Bedingungen einhalten, nur einer Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission 3 harmonisiert darüber hinaus die technischen Frequenznutzungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-874,4 MHz und 915-919,4 MHz. In diesen Frequenzbändern bestehen andere Bedingungen für eine gemeinsame Frequenznutzung, die eine besondere Regelung erforderlich machen. Der genannte Beschluss ermöglicht technisch fortgeschrittene RFID-Lösungen sowie Anwendungen des "Internets der Dinge", die auf vernetzten Geräten mit geringer Reichweite in Datennetzen beruhen.

(4) Die Entscheidung 2006/771/EG und der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 bilden den Rechtsrahmen für Geräte mit geringer Reichweite, der Innovationen im Hinblick auf eine große Bandbreite von Anwendungen im digitalen Binnenmarkt unterstützt.

(5) Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Geräte für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen entstehen laufend neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite. Solche Anwendungen machen regelmäßige Aktualisierungen der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung erforderlich.

(6) Auf der Grundlage des ständigen Mandats zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite, das der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG im Juli 2006 erteilt worden war, ist der genannte Anhang bereits sechsmal geändert worden. Die aufgrund des ständigen Mandats durchgeführten Arbeiten bildeten auch die Grundlage für den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538, mit dem zusätzliche Frequenzen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbereichen 874-874,4 MHz und 915-919,4 MHz festgelegt wurden.

(7) Am 20. Oktober 2017 veröffentlichte die Kommission ihr Orientierungsschreiben für den siebten Aktualisierungszyklus (RSCOM 17-24rev1). Daraufhin legte die CEPT am 8. März 2019 der Kommission ihren Bericht 70 vor. Neben Vereinfachungen und Verbesserungen bestehender Einträge schlägt die CEPT darin vor, neue Einträge in den Anhang der Entscheidung 2006/771/EG aufzunehmen. Durch diese neuen Einträge werden neue medizinische und sicherheitsbezogene Anwendungen ermöglicht und die Frequenzen für nicht sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme und für Anwendungen zur Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften harmonisiert. Deshalb sollte dieser Bericht die technische Grundlage für diesen Beschluss sein.

(8) Geräte mit geringer Reichweite, die unter den in diesem Beschluss festgesetzten Bedingungen betrieben werden, sollten auch den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entsprechen.

(9) Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/771/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

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(Stand: 02.10.2019)

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