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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/1720 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

(ABl. L 262 vom 15.10.2019 S. 58;
Beschl. (GASP) 2020/607 - ABl. LI 139 vom 04.05.2020 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2020/1467 - ABl. L 335 vom 13.10.2020 S. 18 A;
Beschl. (GASP) 2021/1278 - ABl. LI 277 vom 02.08.2021 S. 24 A;
Beschl. (GASP) 2021/1800 - ABl. L 361 vom 12.10.2021 S. 52 A;
Beschl. (GASP) 2022/24 - ABl. LI 5 vom 10.01.2022 S. 13 A;
Beschl. (GASP) 2022/1943 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2023/2127 - ABl. L 2023/2127 vom 10.10.2023;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Januar 2019 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die Repressionen gegen die Presse und die Zivilgesellschaft sowie die Nutzung von Antiterrorgesetzen zur Unterdrückung Andersdenkender in Nicaragua entschieden verurteilt. Der Rat betonte, dass in Nicaragua seit April 2018 Demonstrationen durch Sicherheitskräfte und bewaffnete regierungsnahe Gruppen brutal unterdrückt werden, was zu mehreren Hundert Toten und Verletzten und zur Festnahme von Hunderten von Bürgerinnen und Bürgern mit erheblichen Unregelmäßigkeiten und Willkür bei der Inhaftierung und den Gerichtsverfahren geführt hat. Er wies darauf hin, dass die Rechenschaftspflicht für alle seit April 2018 begangenen Straftaten - unabhängig davon, wer sie begangen hat - gewährleistet werden muss. Ferner forderte er die nicaraguanische Regierung nachdrücklich auf, einen wirkungsvollen und ergebnisorientierten nationalen Dialog wiederaufzunehmen, einschließlich über die Verabschiedung von Wahlreformen.

(2) In den Schlussfolgerungen des Rates wurde die Bereitschaft der Union betont, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente zu nutzen, um zu einer friedlich verhandelten Beilegung der gegenwärtigen Krise beizutragen und auf eine weitere Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua zu reagieren.

(3) Der Rat ist nach wie vor tief besorgt über die anhaltende Beeinträchtigung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

(4) In diesem Zusammenhang sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen Personen oder Organisationen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind, sowie gegen Personen oder Organisationen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben, und gegen Personen, die mit solchen in Verbindung stehen, verhängt werden.

(5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;
  2. natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;
  3. natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe a und b genannten Personen in Verbindung stehen;

und die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht;
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

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