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Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1752 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1423)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 269 vom 23.10.2019 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Abständen einen Bericht mit Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie bestimmten anderen in dieser Verordnung aufgeführten Informationen und veröffentlichen diesen Bericht im Internet.

(2) Die von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 zu verwendenden Fragebögen sollten so gestaltet werden, dass sie die Kommission bei der Ausarbeitung des Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung und die Überprüfung der genannten Verordnung gemäß deren Artikel 19 Absatz 2 unterstützen. Außerdem sollten sie es der Union ermöglichen, ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber, angenommen in Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013 (im Folgenden "Übereinkommen") nachzukommen.

(3) Auch wenn durch die in der Verordnung (EU) 2017/852 vorgesehenen Fragebögen für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschluss MC-1/8 2 geschaffen werden dürfen, ist es angemessen, dass sie bestimmte Meldepositionen aufgreifen, die unter den Beschluss MC-1/8 fallen, um die verlangten Informationen zu präzisieren, damit eine wirksame Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 erfolgen kann.

(4) Angesichts der großen potenziellen Gefahren des Missmanagements von Quecksilber für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sollten jährlich Informationen über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent gemeldet werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte auf die Meldung solcher Angaben verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formblattes oder Formblätter übermittelt.

(5) Wenn die zu meldenden Informationen mit geografisch belegenen Unternehmen wie Industrieanlagen und -flächen in Zusammenhang stehen, sollten diese Informationen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 übermittelt werden.

(6) Die Fragebögen sollten sich mit zentralen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 befassen, unter anderem über die schrittweise Einstellung von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, dem kleingewerblichen Goldbergbau und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold sowie zu Dentalamalgam und sollten auch Informationen über erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung anderer Bestimmungen der genannten Verordnung erfassen. Darüber hinaus sollten sie die Angabe von Informationen über wichtige Leistungsindikatoren, darunter Daten über den Handel mit Quecksilber und die Mengen an gelagertem oder entsorgtem Quecksilber, vorsehen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 eingerichteten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Für die in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden die Mitgliedstaaten den Fragebogen in Anhang I dieses Beschlusses.

(2) Die in Anhang I Nummer 1.1 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt.

Die in Anhang I Nummer 1.2 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt.

(3) Die in Anhang I

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(Stand: 12.12.2019)

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