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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(ABl. L 295 vom 14.11.2019 S. 1 A, ber. 2022 L 251 S. 18;
VO (EU) 2021/1134 - ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt gem. Art. 123 die VO'en (EU) 1052/2013, 2016/1624

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Unionspolitik im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen ist die Entwicklung und Einführung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union als notwendige Ergänzung der Freizügigkeit innerhalb der Union und als wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine integrierte europäische Grenzverwaltung ist von entscheidender Bedeutung für eine bessere Migrationsverwaltung. Ziel ist, das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern und Migrationsdruck sowie potenzielle künftige Bedrohungen an diesen Grenzen zu bewältigen, und somit einen Beitrag zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zu leisten und ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union sicherzustellen. Gleichzeitig ist es erforderlich, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit innerhalb der Union vorzugehen.

(2) Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates 4 errichtet. Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Mai 2005 hat sie die Mitgliedstaaten bei den operativen Aspekten der Verwaltung der Außengrenzen erfolgreich mit gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Risikoanalysen, dem Austausch von Informationen, der Pflege von Beziehungen zu Drittstaaten und der Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen unterstützt.

(3) Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in "Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache" (im Folgenden "Agentur") umbenannt und wird gemeinhin als Frontex bezeichnet, und ihre Aufgaben wurden bei voller Kontinuität aller ihrer Tätigkeiten und Verfahren erweitert. Die Hauptaufgaben der Agentur sollten folgende sein: die Ausarbeitung einer technischen und operativen Strategie als Teil des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung, die Aufsicht über die Kontrollen an den Außengrenzen im Hinblick auf deren Wirksamkeit, die Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbewertungen, die Zurverfügungstellung einer größeren technischen und operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Form von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, die Gewährleistung einer konkreten Durchführung von Maßnahmen in Situationen, in denen dringendes Handeln an den Außengrenzen geboten ist, die Zurverfügungstellung technischer und operativer Hilfe zur Unterstützung von Such- und Rettungsoperationen für Menschen in Seenot zu leisten sowie die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze zu organisieren, zu koordinieren und durchzuführen.

(4) Seit Beginn der Migrationskrise im Jahr 2015 hat die Kommission wichtige Initiativen eingeleitet und eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der Außengrenzen und zur Wiederherstellung des normalen Funktionierens des Schengen-Raums vorgeschlagen. Ein Vorschlag zur wesentlichen Stärkung des Mandats der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen wurde im Dezember 2015 vorgelegt, und die entsprechenden Verhandlungen wurden 2016 zügig abgeschlossen. Die daraus hervorgegangene Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 trat am 6. Oktober 2016 in Kraft.

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