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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2019/2004 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/872/EG, Euratom, mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die Personenbeförderung anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8595)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(ABl. L 310 vom 02.12.2019 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 381 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 2 darf die Tschechische Republik die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2) Mit Artikel 1a der Entscheidung 2005/872/EG, Euratom der Kommission 3 wurde die Tschechische Republik ermächtigt, einen festen Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf die Personenbeförderung zu verwenden.

(3) Die letzte Kontrolle der MwSt-Eigenmittel ergab, dass der Ermächtigung zur Verwendung einer vereinfachten Berechnungsmethode für die Ermittlung der in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze falsche und unvollständige Daten zugrunde lagen. Hätten der Kommission korrekte und vollständige Daten vorgelegen, wäre die Tschechische Republik nicht ermächtigt worden, für den Zeitraum 2015 bis 2020 annähernde Schätzungen für die Personenbeförderung zu verwenden. Es ist daher angezeigt, Artikel 1a der Entscheidung 2005/872/EG, Euratom rückwirkend zu streichen.

(4) Die Entscheidung 2005/872/EG, Euratom sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 1a der Entscheidung 2005/872/EG, Euratom wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 26. November 2015.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 155 vom 07.06.1989 S. 9.

2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

3) Entscheidung 2005/872/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005, mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 322 vom 09.12.2005 S. 19).

ENDE

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