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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - Verwaltung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979

(ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 11;
VO (EU) 2020/2082 - ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 18aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/2082

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2018/1979

Archiv: 2018; 2017; 2016; 2015

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union 1, insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter ab dem 15. Juni 2017 in keinem Mitgliedstaat für ankommende regulierte Roaminganrufe, die im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung ("Fair Use Policy") bleiben, von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis Aufschläge verlangen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 der Kommission 2 wurde der ab 2019 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2018 festgesetzt.

(4) Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen in Bezug auf die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die gemäß den Artikeln 7 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt wurden, und die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat übermittelt.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2019 daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und dann die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Nicht-Euro-Mitgliedstaaten zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des zweiten Quartals 2019 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank.

(6) Daher muss der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 aufgehoben werden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 sollte daher aufgehoben werden.

(8) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission den mit dieser Durchführungsverordnung festgesetzten gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich zu überprüfen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0079 EUR pro Minute festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 172 vom 30.06.2012 S. 10.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 (ABl. L 317 vom 14.12.2018 S. 10).

3) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 33).

4) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 7).


ENDE

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