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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 29 A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 1

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält sehr allgemeine Anforderungen an die strukturellen Elemente gedeckter Schuldverschreibungen. Diese sind darauf beschränkt, dass gedeckte Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut begeben werden müssen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, und dass ein Mechanismus des doppelten Rückgriffs besteht. Diese Fragen werden in den nationalen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen weit ausführlicher geregelt. Diese nationalen Regelungen enthalten auch andere strukturelle Auflagen, insbesondere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Deckungspools, die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten, die Möglichkeit, Aktiva zu bündeln, Transparenz- und Berichtspflichten sowie Regeln für die Minderung des Liquiditätsrisikos. Die Regulierungskonzepte der Mitgliedstaaten weichen auch inhaltlich voneinander ab. In mehreren Mitgliedstaaten gibt es keinen eigenen nationalen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. Deshalb wurde im Unionsrecht bisher noch nicht festgelegt, welche strukturellen Schlüsselkomponenten gedeckte Schuldverschreibungen, die in der Europäischen Union begeben werden, aufweisen müssen.

(2) Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für Anlagen in gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen zwar den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen dafür festzulegen, dass Anlegern gedeckter Schuldverschreibungen eine solche günstigere Behandlung gewährt wird, und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

(3) Andere Rechtsvorschriften der Union wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/35 5 und (EU) 2015/61 6 der Kommission und die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verweisen auf die Definition der Richtlinie 2009/65/EG, die als Bezugspunkt für die Bestimmung gedeckter Schuldverschreibungen dient, die für die günstigere Behandlung, die diese Rechtsakte Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen gewähren, in Betracht kommen. Der Wortlaut dieser Rechtsakte orientiert sich jedoch an ihrem jeweiligen Zweck und Gegenstand und somit wird der Begriff "gedeckte Schuldverschreibung" nicht einheitlich verwendet.

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