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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

(ABl. L 338 vom 30.12.2019 S. 1, ber. 2020 L 51 S. 14, ber. L 72 S. 28)



Die Europäische Kommission

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter, der die Australische Gruppe 2, das Trägertechnologie-Kontrollregime 3, die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer 4, das Wassenaar-Arrangement 5 und das Chemiewaffenübereinkommen 6 umfasst, entschieden.

(3) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Da die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Kontrolllisten 2018 geändert wurden, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 entsprechend geändert werden. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung ersetzt werden.

(4) In den Anhängen IIa bis IIf der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union festgelegt.

(5) In Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist eine Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck enthalten, die vom Geltungsbereich nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen und allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union auszunehmen sind.

(6) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind Genehmigungspflichten für bestimmte innergemeinschaftliche Verbringungen festgelegt.

(7) Die Änderungen der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen der Anhänge IIa bis IIg sowie des Anhang IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg sowie in Anhang IV aufgeführt sind.

(8) Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I sowie die Anhänge IIa bis IIg und den Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren.

(9) Da es wichtig ist, internationale Sicherheitsverpflichtungen vollständig einzuhalten, sobald dies praktisch möglich ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

( 1) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

( 2) Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

( 3) Anhang IV

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