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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/34 der Kommission vom 15. Januar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 7 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 12 vom 16.01.2020 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 22. Juli 2014 veröffentlichte der Finanzstabilitätsrat den Bericht "Reforming Major Interest Rate Benchmarks" mit Empfehlungen im Hinblick darauf, die auf den Interbankenmärkten basierenden Benchmarks und sonstigen potenziellen Referenzzinssätze robuster zu machen und alternative, nahezu risikofreie Referenzsätze zu entwickeln.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein gemeinsamer Rahmen eingeführt, der die Genauigkeit und Integrität der Indizes gewährleisten soll, die in der Union als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten genutzt oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds herangezogen werden.

(4) Am 26. September 2019 hat das International Accounting Standards Board die Verlautbarung Reform der Referenzzinssätze (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) veröffentlicht und sich darin mit den Auswirkungen dieser Reform auf die Rechnungslegung im Berichtszeitraum vor der Ablösung eines bestehenden Referenzzinssatzes durch einen alternativen Satz befasst.

(5) Die Änderungen sehen vorübergehende, enge Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften des International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und des International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente vor, die den Unternehmen zur weiteren Erfüllung der Vorschriften die Annahme gestatten, dass sich die bestehenden Referenzzinssätze durch die IBOR-Reform nicht ändern.

(6) Die Kommission ist nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und IFRS 9 Finanzinstrumente die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert

b) International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert

c) IFRS 9 Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2020

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2016/1011

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