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Regelwerk, EU 2020, Betriebsicherheit - EU Bund / 10. ProdSV

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/50 der Kommission vom 21. Januar 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 über die harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung kleiner Wasserfahrzeuge, das Codierungssystem, die Rumpfbauweise und die Dimensionierung für Einrumpffahrzeuge

(ABl. L 17 vom 22.01.2020 S. 3)



s.a.: 10. ProdSV - Sportboote // Normenübersicht Normen zur 2013/53/ Beschl. (EU) 2019/919

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission 3 stellte die Kommission bei CEN/Cenelec einen Antrag auf Ausarbeitung, Überarbeitung und Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU, um den gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Verhältnis strengeren Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU Rechnung zu tragen.

(3) Insbesondere wurden CEN/Cenelec beauftragt, neue Normen für die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen anzunehmen, für die die grundlegenden Anforderungen in Anhang I Teil a Nummer 2.1 der Richtlinie 2013/53/EU festgelegt sind. CEN/Cenelec wurden ebenfalls beauftragt, Gegenstände, die in auf der Grundlage von Artikel 49 der Richtlinie 2013/53/EU erlassenen Durchführungsrechtsakten behandelt werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen, um Überschneidungen bei den Anforderungen zu vermeiden.

(4) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 formulierten Auftrags erarbeitete das CEN die Norm EN ISO 10087:2019 Kleine Wasserfahrzeuge - Schiffskörper-Kennzeichnung - Codierungssystem.

(5) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete Norm EN ISO 10087:2019 dem im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 formulierten Auftrag entspricht und ob sie mit den auf der Grundlage von Artikel 49 der Richtlinie 2013/53/EU erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einklang steht.

(6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission 5, die auf der Grundlage von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/53/EU erlassen wurde, enthält Vorschriften über die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen, insbesondere die Mindestvorschriften für das Verfahren der Zuteilung und Verwaltung des eindeutigen Herstellercodes.

(7) Die Norm EN ISO 10087:2019 legt Einzelheiten zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen in Bezug auf Maße und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung, Anordnung, Duplikat der Identifizierungsnummer, Zeitpunkt der Kennzeichnung und Darstellungsformat fest. Sie ergänzt die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 festgelegte Zusammensetzung der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs.

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(Stand: 19.08.2020)

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