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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen

(ABl. L 40 vom 13.02.2020 S. 114;
VO (EU) 2020/1318 - ABl. L 309 vom 23.09.2020 S. 4;
VO (EU) 2021/965 - ABl. L 214 vom 17.06.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 815/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1, insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 2, das Sonderregelungen für Steuerpflichtige vorsieht, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates 3 und die Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates 4 geändert, um die Sonderregelungen zu erweitern. Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen beiden Änderungsrichtlinien nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2021.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer festgelegt. Die Artikel 47b, 47c, 47d und 47e der genannten Verordnung betreffen den Austausch bestimmter Informationen im Zusammenhang mit den Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG. Insbesondere sehen diese Artikel den Austausch von Angaben zur Identität und Angaben in Mehrwertsteuererklärungen sowie den Austausch etwaiger späterer Änderungen dieser Angaben vor. Diese Artikel gelten ab dem 1. Januar 2021.

(3) Damit die in diesen Artikeln genannten Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können, müssen die technischen Einzelheiten des Austauschs festgelegt werden, darunter eine einheitliche elektronische Mitteilung. Auf diese Weise wird auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann.

(4) Bestimmte Informationen, wie zum Beispiel der Ausschluss von den Sonderregelungen, der Verzicht auf die Inanspruchnahme auf eigenen Wunsch oder die Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung, sollten ebenfalls unverzüglich und auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, um den Mitgliedstaaten die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelungen und die Bekämpfung von Betrug zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch solcher Informationen getroffen werden.

(5) Um den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen so gering wie möglich zu halten, müssen bestimmte Anforderungen an die elektronische Schnittstelle festgelegt werden, die es den Steuerpflichtigen erleichtern, Angaben zur Identität und Mehrwertsteuererklärungen zu übermitteln. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.

(6) Es ist zu klären, welche spezifischen Angaben gemacht werden müssen, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen erbracht werden.

(7) Um den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, in der späteren Kommunikation eindeutig auf Mehrwertsteuererklärungen Bezug zu nehmen, unter anderem in der Kommunikation im Zusammenhang mit der Entrichtung der Steuer, sollte der Mitgliedstaat der Identifizierung für jede Mehrwertsteuererklärung eine einmalige Bezugsnummer erteilen.

(8) Diese Verordnung sollte ab demselben Tag gelten wie die Artikel 47b, 47c, 47d und 47e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission 5 enthält Durchführungsbestimmungen gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zum Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen. Diese Artikel gelten vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. Sie sollte jedoch bis zum 10. Februar 2024 für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen weiter gelten, die unter eine in der genannten Durchführungsverordnung aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

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(Stand: 23.06.2021)

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