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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 1, ber. 2023 L 159 S. 153)



Neufassung -Ersetzt RL 2008/38/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln werden durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geregelt. Gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dürfen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die vorgesehene Verwendung in ein Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung aufgenommen wurde.

(2) Mit der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission 2 wurde ein Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festgelegt.

(3) In Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG wurden die allgemeinen Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke festgelegt. Angesichts der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und der Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind diese allgemeinen Bestimmungen zu überarbeiten.

(4) Mit den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden neue Grundsätze und Vorschriften für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, einschließlich der Kennzeichnung, festgelegt. Daher waren mehrere Einträge im Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG überholt, was teilweise auf die mangelhaften und zu allgemeinen Beschreibungen in der Spalte "Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale" zurückzuführen ist. Bei solchen Einträgen war es für die Kontrollbehörden sehr schwierig, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu überprüfen, einschließlich der Frage, ob die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels den jeweils vorgesehenen besonderen Ernährungszweck erfüllt.

(5) Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erhielt die Kommission eine Reihe von Anträgen auf Änderung der Bedingungen im Zusammenhang mit mehreren vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke, die überholt waren. Überholte Einträge, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde, sollten gestrichen werden.

(6) Bei anderen vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG sind Änderungen der Bestimmungen über die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale und die Kennzeichnungserklärungen erforderlich, um sie an die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen anzupassen und die Durchsetzbarkeit und Klarheit der Bestimmungen zu verbessern.

(7) Außerdem gingen bei der Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anträge ein, um die besonderen Ernährungszwecke "Unterstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion bei Rhabdomyolyse" und "Unterstützung in Stresssituationen, was zur Reduzierung des entsprechenden Verhaltens führt" in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aufzunehmen.

(8) Die Kommission hat alle Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(9) Nach Bewertung der den Anträgen beigefügten Unterlagen stellte der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden der "Ausschuss") fest, dass die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels den jeweils vorgesehenen besonderen Ernährungszweck erfüllt und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

(10) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen sollte das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aktualisiert werden.

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(Stand: 22.06.2023)

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