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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/386 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, und zur Änderung des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen das Verbringen frischen Fleisches in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 73 vom 10.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 3 enthält unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden "die Waren"), in die Union sowie deren Durchfuhr durch die Union und deren Lagerung in der Union. Des Weiteren sind in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, die Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse in die Union einführen dürfen, sofern diese einer der Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 4 sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren in die Union festgelegt. Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für die Einfuhr solcher Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(3) Einige Teile Südafrikas sind in den Teilen 1 und 3 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG als Teile eines Drittlands aufgeführt, die die Waren bzw. Biltong in die Union einführen dürfen.

(4) Einige Teile Südafrikas sind außerdem in Teil 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Teile eines Drittlands aufgeführt, die Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere, die als Haustiere gehalten werden, und bestimmter wild lebender Huftiere, ausgenommen Equiden, in die Union einführen dürfen. Aufgrund der Situation in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in der betreffenden Zone ist jedoch die Einfuhr frischen Fleisches dieser Arten seit 2011 ausgesetzt.

(5) Mit der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wurde die Regionalisierung von Drittländern, d. h. die Abgrenzung von Gebieten der Drittländer, anerkannt. Die Abgrenzung des Teils des südafrikanischen Hoheitsgebiets mit dem ISO-Code "ZA-1" entsprechend der nach einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2011 von den südafrikanischen Behörden vorgenommenen Änderung, auf die in den beiden genannten Rechtsakten Bezug genommen wird, ist nicht mehr präzise.

(6) Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission 5 enthält eine Liste der Drittländer, deren Pläne zur Überwachung auf Gruppen von Rückständen und Stoffen in Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr von der Kommission genehmigt wurden. Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen sämtlicher Tierarten, ausgenommen Fleischerzeugnisse von freilebendem Wild, aus Südafrika in die Union ist gemäß dem genannten Beschluss nicht erlaubt, da Südafrika über keinen genehmigten Plan verfügt.

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(Stand: 05.04.2021)

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