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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/406 der Kommission vom 16. März 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1719)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 80 vom 17.03.2020 S. 8;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Bulgarien und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/384 der Kommission 5 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/384 hat Polen der Kommission zwei neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Powiaten Zgierski und Wroclawski gemeldet.

(5) Darüber hinaus hat Bulgarien der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Plowdiw und Kardschali gemeldet.

(6) Einer der neuen Ausbruchsherde im Powiat Zgierski in Polen liegt innerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete. Die Grenzen der neuen Schutz- und Überwachungszonen um diesen neuen Ausbruchsherd herum, die von den zuständigen polnischen Behörden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt wurden, gehen jedoch über die derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete hinaus, und es ist daher erforderlich, die in diesem Anhang aufgeführten Gebiete entsprechend zu aktualisieren.

(7) Der andere neue Ausbruchsherd im Powiat WrocBawski in Polen liegt außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen neuen Ausbruch herum.

(8) Die neuen Ausbruchsherde in der Region Plowdiw in Bulgarien liegen innerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, jedoch muss die Dauer der gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen verlängert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.

(9) Der neue Ausbruchsherd in der Region Kardschali in Bulgarien liegt außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen neuen Ausbruch herum.

(10) Die Kommission hat die von Bulgarien und Polen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Polens und Bulgariens festgelegten neuen Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden. Sie hat ferner die Verlängerung der erforderlichen Dauer der Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen in der Region Plowdiw in Bulgarien, wo die neuen Ausbrüche aufgetreten sind, geprüft und ist davon überzeugt, dass die verlängerte Dauer angesichts der derzeitigen Seuchenlage angemessen ist.

(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, in Zusammenarbeit mit Bulgarien und Polen die neuen von diesen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die angepasste Dauer der von Bulgarien gemäß der genannten Richtlinie in der Region Plowdiw getroffenen Maßnahmen rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 für Bulgarien und Polen aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen sowie die erforderliche Dauer der Maßnahmen, die in bestimmten, in dem genannten Anhang für Bulgarien aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in der Region Plowdiw getroffen wurden, geändert werden.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/384 der Kommission vom 6. März 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 72 vom 09.03.2020 S. 5).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

=> zurPDF

ENDE

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